§ 10 ZLLV 2010 Löschung von Eintragungen

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist odereine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
  2. (1a)Absatz eins a,Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.Werden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oderdie Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oderinnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (Paragraph 42,) oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) oder Fluggenehmigung (Paragraph 132, LFG) beantragt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oderdie Ausstellung der in Ziffer 2, genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oderrechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
    5. 5.Ziffer 5eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
  4. (3)Absatz 3,Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Absatz eins, angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
  6. (5)Absatz 5,Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.01.2014
  1. (1)Absatz eins,Der Luftfahrzeughalter hat bei der zuständigen Behörde die Löschung der Eintragungen im Luftfahrzeugregister zu beantragen, wenn
    1. 1.Ziffer einseine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (§ 7 Abs. 2) nicht oder nicht mehr gegeben ist odereine ihrer maßgeblichen Voraussetzungen (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht oder nicht mehr gegeben ist oder
    2. 2.Ziffer 2das Luftfahrzeug zerstört worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3hiezu eine Verpflichtung auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung besteht.
  2. (1a)Absatz eins a,Werden die in § 44 und § 58 genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.Werden die in Paragraph 44 und Paragraph 58, genannten Urkunden bei der für die Eintragung zuständigen Behörde für einen bestimmten Zeitraum hinterlegt, sind die Bestimmungen über die Löschung für diesen Zeitraum nicht anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2,Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen mit Bescheid zu löschen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Urkunden gemäß § 7 Abs. 2 Z 8 nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oderdie Urkunden gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 8, nicht innerhalb von vier Wochen nach der Einfuhr des Luftfahrzeuges im Inland vorgelegt worden sind oder
    2. 2.Ziffer 2innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (§ 42) oder Zwischenbewilligung (§ 20 LFG) oder Fluggenehmigung (§ 132 LFG) beantragt worden ist oderinnerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Eintragung nicht die Ausstellung der weiteren im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden oder eine Erprobungsbewilligung (Paragraph 42,) oder Zwischenbewilligung (Paragraph 20, LFG) oder Fluggenehmigung (Paragraph 132, LFG) beantragt worden ist oder
    3. 3.Ziffer 3die Ausstellung der in Z 2 genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oderdie Ausstellung der in Ziffer 2, genannten Urkunden oder Bewilligungen rechtskräftig versagt worden ist und innerhalb von drei Monaten kein neuerlicher Antrag auf Ausstellung dieser Urkunden oder Bewilligungen gestellt worden ist oder
    4. 4.Ziffer 4rechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (§ 45), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oderrechtskräftig festgestellt worden ist, dass das Luftfahrzeug nicht mehr verwendet werden darf (Paragraph 45,), und nicht innerhalb von drei Monaten erneut die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen beantragt worden ist, oder
    5. 5.Ziffer 5eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im § 44 oder § 58 Abs. 3 genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.eine Zwischenbewilligung abgelaufen ist und nicht innerhalb von drei Monaten die Ausstellung der im Paragraph 44, oder Paragraph 58, Absatz 3, genannten Beurkundungen oder eine neuerliche Zwischenbewilligung beantragt worden ist.
  4. (3)Absatz 3,Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Abs. 1 angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.Wird die Löschung von Eintragungen im Luftfahrzeugregister aus anderen als im Absatz eins, angeführten Gründen beantragt, hat der Luftfahrzeughalter eine Zustimmungserklärung des Eigentümers vorzulegen.
  5. (4)Absatz 4,Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im § 44 bzw. § 58 Abs. 3 genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.Ist eine Eintragung gelöscht worden, so ist vom zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragenen Luftfahrzeughalter zu veranlassen, dass das Kennzeichen, das Erkennungsschild, die Farben und allenfalls das Wappen der Republik entfernt werden. Weiters sind der zuständigen Registerbehörde vom Luftfahrzeughalter die im Paragraph 44, bzw. Paragraph 58, Absatz 3, genannten Urkunden, mit Ausnahme des EASA Formulars 15a oder 15b, zurückzustellen, soweit diese nicht bereits auf Grund einer anderen Bestimmung zurückgestellt worden sind.
  6. (5)Absatz 5,Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Abs. 4 erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).Der zum Zeitpunkt der Löschung zuletzt eingetragene Luftfahrzeughalter oder der Eigentümer kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Bescheinigung über die vorgenommene Löschung beantragen, wenn die Erfordernisse des Absatz 4, erfüllt sind (Entregistrierungsbescheinigung).

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten