§ 54 ZLLV 2010 Instandhaltungsarbeiten außerhalb des Bundesgebietes

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321/20032014 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321/20032014 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321 aus 20032014, besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Absatz 2, genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321 aus 20032014, zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im Paragraph 47, Absatz 5, angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilenDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, undfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
    2. 2.Ziffer 2für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
  3. (3)Absatz 3,Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 50 enthalten.Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 50, enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.Von den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.

Stand vor dem 14.09.2020

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.09.2020
  1. (1)Absatz eins,Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321/20032014 besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Abs. 2 genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des § 47 Abs. 2 Z 2 lit. b und Z 3 lit. b kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des § 47 sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321/20032014 zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im § 47 Abs. 5 angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrzeugen und deren Bau- und Bestandteilen dürfen ohne Bewilligung der zuständigen österreichischen Behörde außerhalb des Bundesgebietes nur ausgeführt werden, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb eine Genehmigung oder Anerkennung gemäß den Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321 aus 20032014, besitzt, oder mit dem betreffenden Staat ein zwischenstaatliches Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung von Instandhaltungsarbeiten besteht. Für Instandhaltungsarbeiten bei anderen ausländischen Instandhaltungsbetrieben ist vom Luftfahrzeughalter eine Bewilligung bei der in Absatz 2, genannten Behörde zu beantragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn der ausländische Instandhaltungsbetrieb die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, sinngemäß erfüllt und Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Im Falle des Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b und Ziffer 3, Litera b, kann die Instandhaltung auch außerhalb eines Instandhaltungsbetriebes bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 47, sinngemäß erfüllt sind. Für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen, einschließlich deren Bau- und Bestandteile, welche gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, betrieben werden dürfen, hat der ausländische Instandhaltungsbetrieb auch die Anforderungen der Vorschriften der JAR-145 bzw.des Teil-145 der Verordnung (EGEU) Nr. 20421321 aus 20032014, zu erfüllen. Diese Voraussetzung ist für die im Paragraph 47, Absatz 5, angeführten Luftfahrzeugarten nicht erforderlich.
  2. (2)Absatz 2,Die Bewilligung gemäß Abs. 1 ist zu erteilenDie Bewilligung gemäß Absatz eins, ist zu erteilen
    1. 1.Ziffer einsfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 394/1994, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, undfür jene Luftfahrzeugarten, für welche gemäß der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 394 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, die Nachprüfungszuständigkeit dem Österreichischen Aero Club übertragen wurde, vom Österreichischen Aero Club, und
    2. 2.Ziffer 2für alle anderen Luftfahrzeuge von der Austro Control GmbH.
  3. (3)Absatz 3,Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß § 50 enthalten.Instandhaltungsbescheinigungen über außerhalb des Bundesgebietes durchgeführte Arbeiten müssen zumindest die Angaben gemäß Paragraph 50, enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Von den Bestimmungen des Abs. 1 zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Abs. 2 zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.Von den Bestimmungen des Absatz eins, zweiter Satz kann abgesehen werden, wenn im Instandhaltungsbetriebshandbuch geeignete Verfahren, die von der gemäß Absatz 2, zuständigen Behörde genehmigt worden sind, festgelegt sind.

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