§ 61 ZLLV 2010 Nationale Urkunden

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 1702748/20032912 erfüllt sind.Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EGEU) Nr. 1702 aus 2003,748/2912 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 80 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betrieb oder der gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.

Stand vor dem 14.01.2014

In Kraft vom 25.05.2010 bis 14.01.2014
  1. (1)Absatz eins,Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß § 58 Abs. 1 vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, BGBl. II Nr. 424/2005, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Art. 2 der Verordnung (EGEU) Nr. 1702748/20032912 erfüllt sind.Im Anwendungsbereich der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gemäß Paragraph 58, Absatz eins, vor Inkrafttreten der ZLLV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, ausgestellte Lufttüchtigkeitszeugnisse, eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse und Lärmzulässigkeitsbescheinigungen bleiben weiterhin gültig, wenn die diesbezüglichen Voraussetzungen gemäß Artikel 2, der Verordnung (EGEU) Nr. 1702 aus 2003,748/2912 erfüllt sind.
  2. (2)Absatz 2,Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 für Luftfahrzeuge gemäß § 59 Abs. 2 Z 1, die nicht vom Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß § 40 Abs. 4 ermächtigten Betrieb oder der gemäß § 80 Abs. 1 und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.Ab 28. September 2008 dürfen Nachprüfungsbescheinigungen gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 4, für Luftfahrzeuge gemäß Paragraph 59, Absatz 2, Ziffer eins,, die nicht vom Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 216 aus 2008, umfasst sind, nur mehr für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden. Ab 28. September 2009 darf von einem gemäß Paragraph 40, Absatz 4, ermächtigten Betrieb oder der gemäß Paragraph 80, Absatz eins und 2 zuständigen Behörde nach Durchführung einer entsprechenden Prüfung eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA Formular 15a oder 15b) für einen Gültigkeitszeitraum von zwölf Monaten ausgestellt werden, sofern die ab 28. September 2009 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2042 aus 2003, geltenden Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfüllt werden.

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