§ 20 KID-V (weggefallen)

Kundeninformationsdokument-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2026 bis 31.12.9999
Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 § 20 KID-Vkann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern seit 30.09.2026 weggefallen. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß Paragraph 19, kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß Paragraph 19, insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.

Stand vor dem 30.09.2026

In Kraft vom 01.09.2011 bis 30.09.2026
Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß § 19 § 20 KID-Vkann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern seit 30.09.2026 weggefallen. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß § 19 insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert. Die Verwendung einer historischen Beobachtungsperiode für die Berechnung des SRRI gemäß Paragraph 19, kann einen Schätzfehler aufgrund der Verschiebung des zugrundeliegenden Referenzindex während des Zeitraumes der Berechnung liefern. Der OGAW hat in diesem Fall das fünfstufige Verfahren gemäß Paragraph 19, insoweit abzuändern, um sicherstellen zu können, dass der SRRI das Risikoausmaß des OGAW angemessen widerspiegelt, damit eine etwaige Verschiebung kein statistisch verzerrtes Ergebnis liefert.

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