§ 5 DAVID-VO 2012 Anforderungen zur Darstellung der Verbrauchs- und Stromkosteninformation durch den Lieferanten

Datenformat- und VerbrauchsinformationsdarstellungsVO 2012

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen.Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und d sind dabei zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.

Stand vor dem 19.12.2013

In Kraft vom 25.09.2012 bis 19.12.2013
  1. (1)Absatz eins,Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß § 3 Z 1 lit. c und d sind dabei zu berücksichtigen.Der Lieferant hat dem Endverbraucher, dessen Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgerätes gemessen wird, eine monatliche Verbrauchs- und Stromkosteninformation kostenlos zu senden. Die Anforderungen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, Litera c und d sind dabei zu berücksichtigen.
  2. (2)Absatz 2,Auf dessen Verlangen ist dem Endverbraucher die Information kostenlos in Papierform zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten