§ 3 UStBBKV

Umsatzsteuerbetrugsbekämpfungsverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.06.2014 bis 31.12.9999
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2014, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

Stand vor dem 03.06.2014

In Kraft vom 27.11.2013 bis 03.06.2014
Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2014, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten