Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die Verordnung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
(2)Absatz 2,§ 2 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 120/2014 ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.Paragraph 2, Ziffer 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 120 aus 2014, ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 ausgeführt werden.
In Kraft seit 04.06.2014 bis 31.12.9999
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