Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Dies gilt für folgende Umsätze:
1.Ziffer einsLieferungen von Videospielkonsolen (aus Position 9504 der Kombinierten Nomenklatur), Laptops und Tablet-Computern (aus Unterposition 8471 30 00 der Kombinierten Nomenklatur), wenn das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt mindestens 5 000 Euro beträgt.
2.Ziffer 2Lieferungen von Gas und Elektrizität an einen Unternehmer, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Gegenstände in deren Weiterlieferung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Gegenstände von untergeordneter Bedeutung ist.
3.Ziffer 3Übertragungen von Gas- und Elektrizitätszertifikaten.
4.Ziffer 4
a)Litera aLieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt XV der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen hiervon sind:Lieferungen von Metallen aus Kapitel 71 und aus Abschnitt römisch fünfzehn der Kombinierten Nomenklatur. Ausgenommen hiervon sind:
-StrichaufzählungDie Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, BGBl. II Nr. 129/2007 fallen.Die Lieferungen von Metallen, die unter die Schrott-Umsatzsteuerverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 129 aus 2007, fallen.
-StrichaufzählungDie Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach § 24 UStG 1994 angewendet wird.Die Lieferungen von Metallen, für die die Differenzbesteuerung nach Paragraph 24, UStG 1994 angewendet wird.
b)Litera bBeträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des § 1 in Verbindung mit § 2 Z 4 lit. a verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer.Beträgt das in der Rechnung ausgewiesene Entgelt weniger als 5 000 Euro, kann der liefernde Unternehmer auf die Anwendung des Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer 4, Litera a, verzichten. Steuerschuldner ist in diesen Fällen der liefernde Unternehmer.
5.Ziffer 5Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des § 24a Abs. 5 und Abs. 6 UStG 1994.Steuerpflichtige Lieferungen von Anlagegold im Sinne des Paragraph 24 a, Absatz 5 und Absatz 6, UStG 1994.
In Kraft seit 04.06.2014 bis 31.12.9999
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