§ 14 STSG Strafbestimmungen

Straßentunnel-Sicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsals Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oderals Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
    3. 23.Ziffer 23als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7 § 7a einen Tunnel bautÄnderungen durchführt, oderals Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, einen Tunnel bautÄnderungen durchführt, oder
    4. 34.Ziffer 34als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
    5. 45.Ziffer 45als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oderals Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
    6. 56.Ziffer 56einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    7. 67.Ziffer 67einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
    8. 78.Ziffer 78als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. a)Litera ain den Fällen der Z 1 bis 34 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,in den Fällen der Ziffer eins bis 34 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
    2. b)Litera bin den Fällen der Z 45 bis 67 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 undin den Fällen der Ziffer 45 bis 67 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
    3. c)Litera cim Fall der Z 78 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000im Fall der Ziffer 78, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
    zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
  2. (2)Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

Stand vor dem 30.12.2010

In Kraft vom 09.05.2006 bis 30.12.2010
  1. (1)Absatz eins,Wer
    1. 1.Ziffer einsals Tunnel-Manager entgegen § 4 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oderals Tunnel-Manager entgegen Paragraph 4, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt, oder
    2. 2.Ziffer 2als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 7 einen Tunnel baut, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 7, einen Tunnel baut, oder
    3. 23.Ziffer 23als Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß § 7 § 7a einen Tunnel bautÄnderungen durchführt, oderals Tunnel-Manager ohne die erforderliche Genehmigung gemäß Paragraph 7 a, einen Tunnel bautÄnderungen durchführt, oder
    4. 34.Ziffer 34als Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß § 8 einen Tunnel in Betrieb nimmt, oderals Tunnel-Manager ohne Genehmigung gemäß Paragraph 8, einen Tunnel in Betrieb nimmt, oder
    5. 45.Ziffer 45als Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen § 5 eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oderals Tunnel-Sicherheitsbeauftragter entgegen Paragraph 5, eine dort angeführte Aufgabe nicht wahrnimmt oder
    6. 56.Ziffer 56einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt oder
    7. 67.Ziffer 67einem auf Grund dieses Bundesgesetzes oder einer Verordnung erlassenen Bescheid zuwiderhandelt oder
    8. 78.Ziffer 78als sonst gemäß diesem Bundesgesetz Verpflichteter seine Aufgabe nicht wahrnimmt,
    begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist
    1. a)Litera ain den Fällen der Z 1 bis 34 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,in den Fällen der Ziffer eins bis 34 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 3 000,
    2. b)Litera bin den Fällen der Z 45 bis 67 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 undin den Fällen der Ziffer 45 bis 67 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 500 und
    3. c)Litera cim Fall der Z 78 mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000im Fall der Ziffer 78, mit einer Geldstrafe bis zu Euro 1 000
    zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß lit. a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß lit. b bis zu drei Wochen betragen kann.zu bestrafen. Im Fall der Uneinbringlichkeit ist mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen gemäß Litera a bis zu sechs und bei Geldstrafen gemäß Litera b bis zu drei Wochen betragen kann.
  2. (2)Absatz 2,Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30% der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70% fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.

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