§ 4 EU-QuaDG Zulassung von Kontrollstellen

EU-Qualitätsregelungen-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,

    Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

    1. 1.Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, 2018/848 und 2019/787:
      1. a)Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
      2. b)Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
    Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  2. (1)Absatz eins,Abweichend von § 3 Abs. 1 hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
    1. 1.Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:
      1. a)Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und
      2. b)Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
  3. (2)Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über dieeine Zusammenarbeit mit der VereinigungKontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über dieeine Zusammenarbeit mit der VereinigungKontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.
  4. (3)Absatz 3,Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, zu benennen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
  6. (5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.
  7. (6)Absatz 6,In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
  8. (7)Absatz 7,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.
  9. (5)Absatz 5,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen von Gründen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorliegen von Gründen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß § 3 Abs. 3,bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.
  10. (86)Absatz 86,Die Kontrollstelle hat dem LandeshauptmannBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen derbetreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Die Kontrollstelle hat dem LandeshauptmannBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen derbetreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  11. (9)Absatz 9,Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Absatz eins und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.
  12. (7)Absatz 7,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Abs. 1 und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Absatz eins und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.

Stand vor dem 18.09.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 18.09.2024
  1. (1)Absatz eins,

    Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:

    1. 1.Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, 2018/848 und 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, 2018/848 und 2019/787:
      1. a)Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die Kontrolle und
      2. b)Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltende Akkreditierung, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
    Die Zulassung wird für das gesamte Bundesgebiet erteilt.
  2. (1)Absatz eins,Abweichend von § 3 Abs. 1 hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:Abweichend von Paragraph 3, Absatz eins, hat die Zulassung als Kontrollstelle nach deren schriftlichen Antrag an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch den Bundesminister mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
    1. 1.Ziffer einsfür Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151/2012, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:für Kontrollaufgaben der Verordnungen (EU) Nr. 1151 aus 2012,, (EU) 2018/848 und (EU) 2019/787:
      1. a)Litera adie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel III, insbesondere Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle unddie Einhaltung der Bedingungen gemäß Kapitel römisch drei, insbesondere Artikel 29, der Verordnung (EU) 2017/625 und der Mindestanforderungen und Verfahren für die amtliche Kontrolle und
      2. b)Litera bdie Akkreditierung als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012, oder bei einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung, und
    2. 2.Ziffer 2zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Art. 40 dieser Verordnung.zusätzlich für Kontrollaufgaben der Verordnung (EU) 2018/848 die Erfüllung der Bedingungen gemäß Artikel 40, dieser Verordnung.
  3. (2)Absatz 2,Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über dieeine Zusammenarbeit mit der VereinigungKontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in § 15 genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.Bei geschützten Ursprungsbezeichnungen und, geschützten geografischen Angaben und garantiert traditionellen Spezialitäten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder geografischen Angaben bei Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 ist dem Antrag eine von einer Vereinigung ausgestellte Absichtserklärung über dieeine Zusammenarbeit mit der VereinigungKontrollstelle vorzulegen. Sofern die in der Spezifikation genannte antragstellende Vereinigung oder ihre Rechtsnachfolgerin die in Paragraph 15, genannten Anforderungen erfüllt, gilt nur diese als Vereinigung im Sinne dieses Absatzes. Die Zulassung von mehr als einer Kontrollstelle darf nur erfolgen, wenn die Kontrollstellen nach einem einheitlichen Kontrollprogramm vorgehen, das im Zulassungsverfahren vorzulegen ist.
  4. (3)Absatz 3,Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß § 9 des Zustellgesetzes, BGBl. I Nr. 200/1982, zu benennen. Im Falle des Abs. 1 Z 1 ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.Im Falle einer Kontrollstelle mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaat) oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft hat die Kontrollstelle einen Zustellungsbevollmächtigten gemäß Paragraph 9, des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982,, zu benennen. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, ist die Zulassung als Kontrollstelle für die biologische Produktion im Sitzstaat nachzuweisen.
  5. (4)Absatz 4,Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Abs. 1 vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Art. 11 oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Abs. 1 aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Art. 49 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 oder Art. 24 der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.Eine Kontrollstelle, die nicht als Zertifizierungsstelle für Produkte gemäß AkkG 2012 akkreditiert ist oder die nicht eine dieser gleichzuhaltenden Akkreditierung aufweist, kann abweichend von Absatz eins, vorläufig befristet oder unter Ausspruch von Bedingungen oder Auflagen zugelassen werden, sofern die Akkreditierung bereits beantragt wurde. Eine Kontrollstelle, die einen Zulassungsantrag in Verbindung mit einem Erzeugnis stellt, das noch nicht im Register gemäß Artikel 11, oder 22 der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder gemäß Artikel 33, der Verordnung (EU) 2019/787 eingetragen ist, kann abweichend von Absatz eins, aufschiebend bedingt und unter Ausspruch von Auflagen zugelassen werden, sofern der Antrag auf Eintragung des Namens gemäß Artikel 49, der Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, oder Artikel 24, der Verordnung (EU) 2019/787 der Europäischen Kommission bereits vorgelegt wurde.
  6. (5)Absatz 5,Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.Auf dem Gebiet der biologischen Produktion kann die Zulassung auf Teilgebiete des Anwendungsbereichs gemäß Artikel 2, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2018/848 eingeschränkt werden.
  7. (6)Absatz 6,In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1151 aus 2012, ist der Landeshauptmann des Bundeslandes zuständige Behörde, in dem die Vereinigung, die einen Eintragungsantrag gestellt hat, ihren Sitz hat.
  8. (7)Absatz 7,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Landeshauptmann zurückzunehmen oder einzuschränken:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch den Landeshauptmann.
  9. (5)Absatz 5,Die Zulassung gemäß Abs. 1 ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:Die Zulassung gemäß Absatz eins, ist in folgenden Fällen vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ganz oder teilweise zurückzunehmen oder gegebenenfalls ganz oder teilweise auszusetzen:
    1. 1.Ziffer einsVorliegen von Gründen gemäß Art. 33 lit. b der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Art. 40 Abs. 7 und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,Vorliegen von Gründen gemäß Artikel 33, Litera b, der Verordnung (EU) 2017/625 und in Bezug auf die biologische Produktion unter Berücksichtigung von Artikel 40, Absatz 7, und 8 der Verordnung (EU) 2018/848,
    2. 2.Ziffer 2bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß § 3 Abs. 3,bei Nichtbefolgung einer Weisung oder Anordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,,
    3. 3.Ziffer 3wenn die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr oder nur in eingeschränktem Umfang gegeben sind oder ursprünglich nicht bestanden haben oder
    4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß § 3 Abs. 3 trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.bei Nichtvorlage der Begutachtungsberichte gemäß Paragraph 3, Absatz 3, trotz Aufforderung durch das Bundesministerium.
  10. (86)Absatz 86,Die Kontrollstelle hat dem LandeshauptmannBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen derbetreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, befreit.Die Kontrollstelle hat dem LandeshauptmannBundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jede wesentliche Änderung der für die Zulassung maßgeblichen Umstände, insbesondere Änderungen derbetreffend die Akkreditierung einschließlich des Akkreditierungsumfangs, unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Diese Mitteilungen sind von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1957,, befreit.
  11. (9)Absatz 9,Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Abs. 1 und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.Der Landeshauptmann hat das Bundesministerium für Gesundheit über Bescheide gemäß Absatz eins und 7 zu informieren. Das Bundesministerium für Gesundheit veröffentlicht die Kontrollstellen auf seiner Homepage.
  12. (7)Absatz 7,Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Abs. 1 und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat die zuständigen Behörden über Bescheide gemäß Absatz eins und 5 zu informieren und veröffentlicht die zugelassenen Kontrollstellen auf der KVG-Seite.

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