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Legende:
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Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist:
Die Zulassung als Kontrollstelle hat nach deren schriftlichen Antrag an den Landeshauptmann durch diesen mit Bescheid zu erfolgen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind und die Aufgabenwahrnehmung nicht mit der Durchführung von Verwaltungsverfahren verbunden ist: