§ 1 FMA-KVO 2016 Allgemeiner Teil

FMA-Kostenverordnung 2016

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),
  2. 2.Ziffer 2einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) und im Hinblick auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sowie
  3. 3.Ziffer 3die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG, § 160 Abs. 1a BaSAG und § 22 Abs. 2 MiCA-VVG.die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG, Paragraph 15, Absatz eins, des Schwarmfinanzierung-VG, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 DLT-VVG, Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG und Paragraph 22, Absatz 2, MiCA-VVG.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 30.09.2024 bis 31.12.2025
Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

  1. 1.Ziffer einsdie Durchführung der Vorauszahlungen und der Erstattung der Kosten der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA),
  2. 2.Ziffer 2einzelne weitere Aspekte zur Ist-Kostenverrechnung und zur Verrechnung von Vorauszahlungen im Rechnungskreis 1 (Bankenaufsicht) und im Rechnungskreis 2 (Versicherungsaufsicht) und im Hinblick auf Dienstleister in Bezug auf virtuelle Währungen sowie
  3. 3.Ziffer 3die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß § 94 Abs. 2 BörseG 2018, § 89 Abs. 1 WAG 2018, § 5 Abs. 2 und 3 ZGVG, § 11 Abs. 2 ZvVG, § 144 Abs. 1 InvFG 2011, § 56 Abs. 5 AIFMG, § 2 Abs. 12 ImmoInvFG, § 45a Abs. 1 BMSVG, § 12 Abs. 1 RW-VG, § 15 Abs. 1 des Schwarmfinanzierung-VG, § 3 Abs. 2, 3 und 4 DLT-VVG, § 160 Abs. 1a BaSAG und § 22 Abs. 2 MiCA-VVG.die Aufteilung der Kosten des Rechnungskreises 3 (Wertpapieraufsicht) auf die Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 94, Absatz 2, BörseG 2018, Paragraph 89, Absatz eins, WAG 2018, Paragraph 5, Absatz 2 und 3 ZGVG, Paragraph 11, Absatz 2, ZvVG, Paragraph 144, Absatz eins, InvFG 2011, Paragraph 56, Absatz 5, AIFMG, Paragraph 2, Absatz 12, ImmoInvFG, Paragraph 45 a, Absatz eins, BMSVG, Paragraph 12, Absatz eins, RW-VG, Paragraph 15, Absatz eins, des Schwarmfinanzierung-VG, Paragraph 3, Absatz 2, 3 und 4 DLT-VVG, Paragraph 160, Absatz eins a, BaSAG und Paragraph 22, Absatz 2, MiCA-VVG.

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