§ 9 WBIB-G Abgaben- und Gebührenbefreiungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 7 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2,Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind Paragraph 53, Absatz 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, und Paragraph 42, Absatz 3, Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sowie § 7 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 7, sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
  2. (2)Absatz 2,Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind Paragraph 53, Absatz 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, und Paragraph 42, Absatz 3, Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden.

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