Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
(1)Absatz eins,Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß § 3 Abs. 1 und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.Die erforderlichen Rechtsgeschäfte der WBIB gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 3 sind von den Rechtsgebühren befreit. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Eingaben sind von den Stempelgebühren befreit.
(2)Absatz 2,Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind § 53 Abs. 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482/1984, und § 42 Abs. 3 Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984, sinngemäß anzuwenden.Für von der WBIB vergebene Finanzierungen und Förderungen sind Paragraph 53, Absatz 3 und 4 Wohnbauförderungsgesetz 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 482 aus 1984,, und Paragraph 42, Absatz 3, Wohnhaussanierungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 483 aus 1984,, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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