§ 3 WBIB-G Vergabe von Finanzierungs- und Förderungsmitteln

WBIB-G - Einrichtung einer Wohnbauinvestitionsbank

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß § 5 erlassenen Richtlinien erfolgen.Die WBIB hat an gemeinnützige und gewerbliche Wohnbauträger sowie an Gebietskörperschaften zu den in Paragraph eins, Absatz 2 und 3 genannten Zwecken Kredite zu vergeben. Die Vergabe von Krediten darf nur im Rahmen der gemäß Paragraph 5, erlassenen Richtlinien erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Diese Kredite sind von der WBIB durch
    1. 1.Ziffer einsKredite von nationalen oder internationalen Förderinstituten,
    2. 2.Ziffer 2Kredite europarechtlicher, internationaler oder supranationaler Finanzinstitute,
    3. 3.Ziffer 3Kredite sonstiger Einrichtungen der Europäischen Union,
    4. 4.Ziffer 4Einlagen institutioneller Anleger oder
    5. 5.Ziffer 5Kreditrückflüsse
    zu finanzieren.
  3. (3)Absatz 3,Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Abs. 1 nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in § 1 Abs. 2 genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.Darüber hinaus kann die WBIB aufgrund besonderer gesetzlicher Regelung oder aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung mit einer Gebietskörperschaft, in einem die Geschäftstätigkeit gemäß Absatz eins, nicht überwiegenden Ausmaß als Abwicklungsstelle für öffentliche Förderungen zugunsten wohnbaubezogener Maßnahmen auch an andere als in Paragraph eins, Absatz 2, genannte Finanzierungs- und Förderungswerber tätig werden.
  4. (4)Absatz 4,Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Abs. 1 bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.Gemeinsame Finanzierungen und Förderungen nach den Absatz eins bis 3 sowie mit den Zielsetzungen dieses Gesetzes entsprechenden Förderungsmaßnahmen anderer Rechtsträger für dasselbe Projekt sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5,Durch dieses Bundesgesetz wird kein Rechtsanspruch eines Finanzierungs- und Förderungswerbers auf Gewährung einer Finanzierung oder Förderung begründet.
In Kraft seit 17.05.2018 bis 31.12.9999
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