§ 10 WBIB-G Schlussbestimmungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 7, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 7 tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Paragraph 7,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 7, tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  5. (4)Absatz 4,Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:Eine Betrauung der WBIB gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,
    2. 2.Ziffer 2ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des § 1 und den Bedingungen des § 2 Abs. 3 entspricht sowieein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des Paragraph eins und den Bedingungen des Paragraph 2, Absatz 3, entspricht sowie
    3. 3.Ziffer 3Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2.Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  6. (5)Absatz 5,Der BundesministerDie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort wird ermächtigt, mit Verordnung:
    1. 1.Ziffer einseine Verlängerung der in Abs. 4 genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,eine Verlängerung der in Absatz 4, genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,
    2. 2.Ziffer 2im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Abs. 4 (oder gegebenenfalls Z 1) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß § 2 gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Absatz 4, (oder gegebenenfalls Ziffer eins,) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß Paragraph 2, gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß Paragraph 7, insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.
  7. (6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 und 9 Abs. 1 des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 7 unddes Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2016 bis 16.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz, ausgenommen § 7, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 7 tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.Dieses Bundesgesetz, ausgenommen Paragraph 7,, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Paragraph 7, tritt mit dem auf die Nichtuntersagung der Bundeshaftung durch die Europäische Kommission folgenden Monatsersten in Kraft. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat die Nichtuntersagung der Bundeshaftung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
  4. (3)Absatz 3,Dieses Bundesgesetz, tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
  5. (4)Absatz 4,Eine Betrauung der WBIB gemäß § 2 Abs. 1, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 in Verbindung mit § 7 durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß § 2 Abs. 2 beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:Eine Betrauung der WBIB gemäß Paragraph 2, Absatz eins,, einschließlich der Möglichkeit, bundesbehaftete Kreditoperationen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, durchzuführen, kann nur wirksam werden, wenn spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eine Bankkonzession gemäß Paragraph 2, Absatz 2, beantragt worden ist. Dabei sind jedenfalls vorzulegen:
    1. 1.Ziffer einsein Gesellschaftsvertrag oder eine Satzung,
    2. 2.Ziffer 2ein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des § 1 und den Bedingungen des § 2 Abs. 3 entspricht sowieein Geschäftsplan, der insbesondere den Zielsetzungen des Paragraph eins und den Bedingungen des Paragraph 2, Absatz 3, entspricht sowie
    3. 3.Ziffer 3Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß § 3 Abs. 2.Finanzierungsvereinbarungen mit oder zumindest schriftliche Absichtserklärungen von Einrichtungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2,
  6. (5)Absatz 5,Der BundesministerDie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort wird ermächtigt, mit Verordnung:
    1. 1.Ziffer einseine Verlängerung der in Abs. 4 genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,eine Verlängerung der in Absatz 4, genannten Frist um weitere höchstens sechs Monate anzuordnen,
    2. 2.Ziffer 2im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Abs. 4 (oder gegebenenfalls Z 1) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß § 2 gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß § 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Z 11 Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß § 7 insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Regelungen für den Fall vorzusehen, dass binnen aufrechter Frist gem. Absatz 4, (oder gegebenenfalls Ziffer eins,) zwei oder mehrere auf die Einrichtung einer WBIB gemäß Paragraph 2, gerichtete Anträge auf eine Bankkonzession gemäß Paragraph eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11, Bankwesengesetz bei der Finanzmarktaufsichtsbehörde einlangen, wobei insbesondere der Bundes-Haftungsbetrag gemäß Paragraph 7, insgesamt nicht überschritten werden darf und die jeweilige Höhe des von den Antragstellern tatsächlich eingezahlten Eigenkapitals zu berücksichtigen ist.
  7. (6)Absatz 6,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der §§ 7 und 9 Abs. 1 des § 9 Abs. 1 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 5 der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 9 Abs. 2 der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Paragraphen 7 unddes Paragraph 9, Absatz eins, der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich Paragraph 9, Absatz 2, der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gemeinsam mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesministerdie Bundesministerin für Wissenschaft, ForschungDigitalisierung und WirtschaftWirtschaftsstandort betraut.

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