§ 12a SprG Pflichten der Wirtschaftsakteure

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Allgemeine Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    2. 1a.Ziffer eins asie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
    3. 2.Ziffer 2ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    4. 3.Ziffer 3sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
    5. 4.Ziffer 4sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, undsichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
    6. 5.Ziffer 5ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2021
Allgemeine Grundsätze
  1. (1)Absatz eins,Schieß- und Sprengmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. 1.Ziffer einssie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,sie den Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang römisch zwei der Richtlinie 2014/28/EU oder den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten harmonisierten Europäischen Normen entsprechen,
    2. 1a.Ziffer eins asie den Anforderungen des Technischen Anhangs des Übereinkommens über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens entsprechen, sofern es sich um Plastiksprengstoffe handelt,
    3. 2.Ziffer 2ihre Konformität im Sinne der Z 1 von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß § 12f bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,ihre Konformität im Sinne der Ziffer eins, von einer benannten Stelle nach Durchführung eines Verfahrens gemäß Paragraph 12 f, bescheinigt und für sie eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde,
    4. 3.Ziffer 3sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß § 11 gekennzeichnet sind,sie mit einem CE-Kennzeichen versehen und gemäß Paragraph 11, gekennzeichnet sind,
    5. 4.Ziffer 4sichergestellt ist, dass sie gemäß § 12 zurückverfolgt werden können, undsichergestellt ist, dass sie gemäß Paragraph 12, zurückverfolgt werden können, und
    6. 5.Ziffer 5ihnen eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformation in deutscher Sprache beigefügt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure haben im Rahmen einer besonderen Mitwirkungsverpflichtung der Behörde auf Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität von Schieß- und Sprengmitteln erforderlich sind, zur Verfügung zu stellen.

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