§ 12d SprG Pflichten des Importeurs

Sprengmittelgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
    1. 1.Ziffer einsdie den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
    3. 3.Ziffer 3die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.04.2016 bis 31.12.2021
  1. (1)Absatz eins,Der Importeur darf nur Schieß- und Sprengmittel in Verkehr bringen,
    1. 1.Ziffer einsdie den Anforderungen des § 12a Abs. 1 Z 1 und Z 1a entsprechen,die den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer eins a, entsprechen,
    2. 2.Ziffer 2für die das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller durchgeführt und die technischen Unterlagen sowie die EU-Konformitätserklärung erstellt wurden, und
    3. 3.Ziffer 3die die Voraussetzungen der § 12a Abs. 1 Z 3 bis 5 erfüllen.die die Voraussetzungen der Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß § 12g für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß § 12e auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.Der Importeur hat eine Abschrift der EU-Konformitätserklärung gemäß Paragraph 12 g, für die Marktüberwachungsbehörden zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen Einsicht zu gewähren sowie die technischen Unterlagen gemäß Paragraph 12 e, auf Verlangen der Behörde bereitzustellen. Bei Beendigung seiner Geschäftstätigkeit sind die Aufzeichnungen an die Behörde zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des § 12a Abs. 1 entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.Hat der Importeur Grund zu der Annahme, dass ein Schieß- und Sprengmittel nicht mehr den Anforderungen des Paragraph 12 a, Absatz eins, entspricht, hat er, soweit zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher erforderlich, umgehend alle Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere das betroffene Schieß- und Sprengmittel zurückzunehmen oder zurückzurufen, damit der rechtmäßige Zustand wieder hergestellt wird; er hat unverzüglich die Behörde über die ergriffenen Maßnahmen zu informieren.

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