§ 4 GÖGG Aufgaben der Gesellschaft

Bundesgesetz über die Gesundheit Österreich GmbH

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
    5. 5.Ziffer 5Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Artikel 28, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    6. 6.Ziffer 6Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des Paragraph 4 a,, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,
    7. 7.Ziffer 7Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
    8. 8.Ziffer 8Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, des Widerspruchsregisters gemäß § 6 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,Führung des IVF-Registers gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,, des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 6, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    9. 9.Ziffer 9Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    10. 10.Ziffer 10Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, undDurchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß Paragraph 351 c, Absatz 6, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und
    11. 11.Ziffer 11Führung der Vergiftungsinformationszentrale.,
    12. 12.Ziffer 12Bearbeitung von Themen im Zusammenhang mit Klima und Gesundheit im Rahmen des Kompetenzzentrums Klima und Gesundheit (Agenda Gesundheitsförderung) und
    13. 13.Ziffer 13Bearbeitung von Themen der Gesundheitsförderung im Gesundheitssystem im Rahmen des Kompetenzzentrums Gesundheitsförderung und Gesundheitssystem (Agenda Gesundheitsförderung).
  2. (2)Absatz 2,Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. a)Litera afür die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. b)Litera bfür die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. c)Litera cfür Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. d)Litera dfür die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
    3. 3.Ziffer 3Führung von Qualitätsregistern,
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Qualitätsberichten,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
    6. 6.Ziffer 6Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.,Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45.,
    8. 8.Ziffer 8die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Ärztinnen/Ärzten jedoch nicht im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
      1. a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022,Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,,
      2. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023,,
      3. c)Litera cQualitätskontrolle sowie
      4. d)Litera dFührung eines Qualitätskontroll-Registers.
  3. (3)Absatz 3,Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, sowiedie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1998,, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143. unddie Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143. und
    3. 3.Ziffer 3die Bearbeitung von Themen der künftigen Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und deren Aktivitäten im Rahmen des Kompetenzzentrums Zukunft Gesundheitsförderung (Agenda Gesundheitsförderung).
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
    3. 3.Ziffer 3Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
    5. 5.Ziffer 5Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wennDie Gesellschaft darf Leistungen gemäß Absatz eins, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
    2. 2.Ziffer 2die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 191/2023)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  6. (6)Absatz 6,Zur Gewährleistung der Steuerung, Planung und Finanzierung des Gesundheitswesen erfolgt die unentgeltliche Bereitstellung von Dokumentationsdaten (LKF-Daten für den stationären Bereich bzw. Leistungsdokumentation für den ambulanten Bereich) der Krankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Abrechnungsdaten durch die Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH. Für die Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie gemeinsame Datenhaltung erfolgt bei der Gesundheit Österreich GmbH.
    2. 2.Ziffer 2Der Aufbau der Datenhaltung erfolgt sukzessive und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung.
    3. 3.Ziffer 3In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung wird für Routineauswertungen eine gemeinsame Analyse- und Auswertungsplattform unter Bedachtnahme auf bestehende Systeme etabliert, die allen Zielsteuerungspartnern zugänglich ist.
    4. 4.Ziffer 4Sofern eine Abfrage außerhalb der Routineauswertungen von einem Zielsteuerungspartner gewünscht wird, sind die anderen Zielsteuerungspartner unmittelbar zu informieren. In begründeten Fällen kann ein Partner einen Einwand gegen die Abfrage geltend machen und diese hemmen. Die Auswertungsergebnisse solcher Abfragen sind allen Zielsteuerungspartnern zugänglich zu machen. Eine allfällige Interpretation und Verwendung der Auswertungen kann nur in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Zielsteuerungspartnern erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Die Koordination des in Z 3 beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß § 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist über die in Z 1 bis 3 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.Die Koordination des in Ziffer 3, beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, ist über die in Ziffer eins bis 3 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  8. (8)Absatz 8,Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
    1. 1.Ziffer einsöffentlich zugänglich sind,
    2. 2.Ziffer 2sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
    3. 3.Ziffer 3für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
    4. 4.Ziffer 4sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
    Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  9. (9)Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
  10. (10)Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz eins,Dem Geschäftsbereich ÖBIG obliegen im Rahmen der Erarbeitung von Informationsgrundlagen, Methoden und Instrumenten betreffend überregionale oder bundesweite Planungs-, Steuerungs- und Evaluierungsmaßnahmen im Gesundheitswesen und der Zurverfügungstellung derselben an den Entscheidungsträger folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsVorbereitende Maßnahmen der Planung und der Erarbeitung von Orientierungshilfen auf dem Gebiet der strukturellen Gestaltung des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems (Gesundheitssystem- und -strukturplanung) insbesondere zu Fragen der Organisation der ärztlichen einschließlich der spitalsmäßigen Versorgung und des Nahtstellenmanagements,
    2. 2.Ziffer 2Beobachtung, Analyse und Evaluierung von strukturverändernden Maßnahmen und Projekten sowie von Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung im Gesundheitswesen einschließlich Berichtswesen und Dokumentation,
    3. 3.Ziffer 3Erstellung von Expertisen aus gesundheitsstrukturpolitischer Sicht für die Konzeption und Weiterentwicklung von leistungsorientierten Vergütungssystemen,
    4. 4.Ziffer 4Erarbeitung von Methoden zur Erfassung, Darstellung, Analyse und Auswertung von Daten, die für den Gesundheitszustand der Bevölkerung von Bedeutung sind,
    5. 5.Ziffer 5Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Art. 28 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,Konzeption und Koordination der Umsetzung von Vorsorgeprogrammen und Behandlungsmaßnahmen mit überregionaler Bedeutung gemäß Artikel 28, der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über die Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens,
    6. 6.Ziffer 6Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des § 4a, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,Koordination und Abwicklung von Vorhaben im Bereich des Organ- und Stammzelltransplantationswesens, die Wahrnehmung der Funktion des österreichischen Stammzellregisters nach Maßgabe des Paragraph 4 a,, die Organvigilanz und das Berichtswesen im Bereich der Organtransplantation,
    7. 7.Ziffer 7Entwicklung von Grundlagen für die Weiterentwicklung von Gesundheitsberufen einschließlich Ausarbeitung von Curricula,
    8. 8.Ziffer 8Führung des IVF-Registers gemäß § 7 des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), BGBl. I Nr. 180/1999 idF BGBl. I Nr. 3/2010, des Widerspruchsregisters gemäß § 6 des Organtransplantationsgesetzes, BGBl. I Nr. 108/2012, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,Führung des IVF-Registers gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes, mit dem ein Fonds zur Finanzierung der In-vitro-Fertilisation eingerichtet wird (IVF-Fonds-Gesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 1999, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2010,, des Widerspruchsregisters gemäß Paragraph 6, des Organtransplantationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2012,, und weiterer Register auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    9. 9.Ziffer 9Führung des Gesundheitsberuferegisters nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Bestimmungen,
    10. 10.Ziffer 10Durchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß § 351c Abs. 6 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, undDurchführung internationaler Arzneimittelpreisvergleiche und -analysen als Unterstützung der Preiskommission bei der Ermittlung des EU-Durchschnittspreises gemäß Paragraph 351 c, Absatz 6, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, und
    11. 11.Ziffer 11Führung der Vergiftungsinformationszentrale.,
    12. 12.Ziffer 12Bearbeitung von Themen im Zusammenhang mit Klima und Gesundheit im Rahmen des Kompetenzzentrums Klima und Gesundheit (Agenda Gesundheitsförderung) und
    13. 13.Ziffer 13Bearbeitung von Themen der Gesundheitsförderung im Gesundheitssystem im Rahmen des Kompetenzzentrums Gesundheitsförderung und Gesundheitssystem (Agenda Gesundheitsförderung).
  2. (2)Absatz 2,Dem Geschäftsbereich BIQG obliegen unter Bedachtnahme auf die Bundeseinheitlichkeit im Rahmen der bundesländer-, sektoren- und berufsübergreifenden Entwicklung, Umsetzung und regelmäßigen Evaluation eines Qualitätssystems basierend auf den Prinzipien der Patientenorientierung/Patientinnenorientierung, Transparenz, Effektivität und Effizienz, folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsErstellung von allgemeinen Vorgaben und Grundsätzen
      1. a)Litera afür die Entwicklung von Standards und Indikatoren in den Bereichen Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität,
      2. b)Litera bfür die Dokumentation zur Qualitätsarbeit und für die Qualitätsberichterstattung,
      3. c)Litera cfür Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
      4. d)Litera dfür die Kontrolle gemäß § 8 Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), BGBl. I Nr. 179/2004,für die Kontrolle gemäß Paragraph 8, Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,,
    2. 2.Ziffer 2Überprüfung, Empfehlung sowie Erarbeitung von Qualitätsstandards, die von dem/der Bundesminister/Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erlassen (Bundesqualitätsrichtlinien) oder als Orientierungshilfe (Bundesqualitätsleitlinie) empfohlen werden können,
    3. 3.Ziffer 3Führung von Qualitätsregistern,
    4. 4.Ziffer 4Erstellung von Qualitätsberichten,
    5. 5.Ziffer 5Durchführung von bzw. Mitwirkung bei der Setzung von Fördermaßnahmen und Anreizmechanismen,
    6. 6.Ziffer 6Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 8 GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,Durchführung der bzw. Mitwirkung an der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 8, GQG und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen oder sonstiger Vorgaben,
    7. 7.Ziffer 7Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Art. 6 der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, ABl. Nr. L 88 vom 04.04.2011 S. 45.,Wahrnehmung der Aufgaben der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 6, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung, Amtsblatt Nummer L 88 vom 04.04.2011 Seite 45.,
    8. 8.Ziffer 8die Qualitätssicherung der Berufsausübung von Anbieterinnen/Anbieter von Gesundheitsleistungen, insbesondere der Ärztinnen/Ärzten jedoch nicht im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf die überwiegenden Interessen der Allgemeinheit durch
      1. a)Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß § 7 Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), BGBl. I Nr. 26/2017, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/2022,Erarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,,
      2. b)Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß § 49 Abs. 2a Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 17/2023, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 19/2023,Qualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 19 aus 2023,,
      3. c)Litera cQualitätskontrolle sowie
      4. d)Litera dFührung eines Qualitätskontroll-Registers.
  3. (3)Absatz 3,Dem Geschäftsbereich FGÖ obliegt
    1. 1.Ziffer einsdie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), BGBl. I Nr. 51/1998, sowiedie Durchführung von Maßnahmen und Initiativen gemäß Gesundheitsförderungsgesetz (GfG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1998,, sowie
    2. 2.Ziffer 2die Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), BGBl. I Nr. 143. unddie Abstimmung der Maßnahmen und Initiativen gemäß GfG mit bestehenden Aktivitäten im Bereich der Gesundheitsförderung, insbesondere nach dem Bundes-Sportförderungsgesetz 2005 (BSFG), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 143. und
    3. 3.Ziffer 3die Bearbeitung von Themen der künftigen Weiterentwicklung der Gesundheitsförderung und deren Aktivitäten im Rahmen des Kompetenzzentrums Zukunft Gesundheitsförderung (Agenda Gesundheitsförderung).
  4. (4)Absatz 4,Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:Im Rahmen ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins und 2 hat die Gesellschaft auf Grund einer Beauftragung im Einzelfall folgende Leistungen zu erbringen:
    1. 1.Ziffer einsMitwirkung bei der Erstellung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen,
    2. 2.Ziffer 2Mitwirkung bei Begutachtungen und Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen sowie zu diesbezüglichen Vorhaben und Dokumenten der Europäischen Union und internationaler Organisationen,
    3. 3.Ziffer 3Mitarbeit in einschlägigen nationalen und internationalen Gremien und Arbeitsgruppen sowie Mitwirkung bei der Akkordierung und Vertretung der österreichischen Position im internationalen Umfeld,
    4. 4.Ziffer 4Mitwirkung in nationalen und internationalen Forschungsprojekten,
    5. 5.Ziffer 5Beratungsleistungen zu akut zu lösenden Frage- oder Problemstellungen sowie Ausarbeitung und Bereitstellung angeforderter Informationsmaterialien und
    6. 6.Ziffer 6Durchführung von Veranstaltungen sowie von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen.
  5. (5)Absatz 5,Die Gesellschaft darf Leistungen gemäß Abs. 1, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Abs. 1 und 2 an Dritte zu vergeben, wennDie Gesellschaft darf Leistungen gemäß Absatz eins, 2 und 4 ausschließlich dem Gesellschafter erbringen. Der Gesellschafter ist verpflichtet, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 nur von der Gesellschaft zu beziehen. Der Gesellschafter ist jedoch berechtigt, Leistungen gemäß Absatz eins und 2 an Dritte zu vergeben, wenn
    1. 1.Ziffer einsder betreffende Auftrag nicht im Arbeitsprogramm enthalten ist und
    2. 2.Ziffer 2die Gesellschaft schriftlich erklärt, dass sie mangels Verfügbarkeit der notwendigen Ressourcen nicht in der Lage ist, die Leistungen entsprechend den inhaltlichen und zeitlichen Anforderungen des Gesellschafters zu erbringen.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 13 Z 4, BGBl. I Nr. 191/2023)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Artikel 13, Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,)

  6. (6)Absatz 6,Zur Gewährleistung der Steuerung, Planung und Finanzierung des Gesundheitswesen erfolgt die unentgeltliche Bereitstellung von Dokumentationsdaten (LKF-Daten für den stationären Bereich bzw. Leistungsdokumentation für den ambulanten Bereich) der Krankenanstalten durch die Landesgesundheitsfonds sowie die unentgeltliche Bereitstellung von Abrechnungsdaten durch die Sozialversicherungsträger an die Gesundheit Österreich GmbH. Für die Datenhaltung, -auswertung und -interpretation gelten folgende Grundsätze:
    1. 1.Ziffer einsDie gemeinsame Datenhaltung erfolgt bei der Gesundheit Österreich GmbH.
    2. 2.Ziffer 2Der Aufbau der Datenhaltung erfolgt sukzessive und im Einvernehmen zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung.
    3. 3.Ziffer 3In Abstimmung zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherung wird für Routineauswertungen eine gemeinsame Analyse- und Auswertungsplattform unter Bedachtnahme auf bestehende Systeme etabliert, die allen Zielsteuerungspartnern zugänglich ist.
    4. 4.Ziffer 4Sofern eine Abfrage außerhalb der Routineauswertungen von einem Zielsteuerungspartner gewünscht wird, sind die anderen Zielsteuerungspartner unmittelbar zu informieren. In begründeten Fällen kann ein Partner einen Einwand gegen die Abfrage geltend machen und diese hemmen. Die Auswertungsergebnisse solcher Abfragen sind allen Zielsteuerungspartnern zugänglich zu machen. Eine allfällige Interpretation und Verwendung der Auswertungen kann nur in gemeinsamer Abstimmung zwischen den Zielsteuerungspartnern erfolgen.
    5. 5.Ziffer 5Die Koordination des in Z 3 beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß § 27 des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, BGBl. I Nr. 26/2017, ist über die in Z 1 bis 3 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.Die Koordination des in Ziffer 3, beschriebenen Abfrageprozesses obliegt der Gesundheit Österreich GmbH. Dem Ständigen Koordinierungsausschuss gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes zur partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2017,, ist über die in Ziffer eins bis 3 beschriebenen Aktivitäten in regelmäßigen Abständen ein Bericht vorzulegen.
  7. (7)Absatz 7,Die Gesundheit Österreich GmbH ist eine öffentliche Stelle im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO). Soweit die GÖG aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages personenbezogene Daten verarbeitet, wird sie im Rahmen der Hoheitsverwaltung tätig.
  8. (8)Absatz 8,Die GÖG ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist. Die GÖG ist insbesondere berechtigt, alle personenbezogenen Daten verarbeiten, die
    1. 1.Ziffer einsöffentlich zugänglich sind,
    2. 2.Ziffer 2sie für andere Untersuchungen oder auch andere Zwecke zulässigerweise ermittelt hat,
    3. 3.Ziffer 3für sie pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und sie die Identität der betroffenen Person mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann oder
    4. 4.Ziffer 4sie nur verarbeitet, um sie zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, sofern damit keine Offenlegung von Daten an Dritte verbunden ist.
    Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Art. 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.Hinsichtlich dieser personenbezogenen Daten sind die Rechte der Betroffenen gemäß Artikel 18 und 21 DSGVO ausgeschlossen.
  9. (9)Absatz 9,Auch in jenen Fällen, in welchen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG zulässig ist, ist der Personenbezug unverzüglich zu verschlüsseln, wenn dies für die Aufgabenerfüllung ausreicht. Sofern gesetzlich nicht ausdrücklich anderes vorgesehen ist, ist der Personenbezug der Daten gänzlich zu beseitigen, sobald er für die Aufgabenerfüllung nicht mehr notwendig ist.
  10. (10)Absatz 10,Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister kann nähere Vorgaben zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die GÖG, insbesondere die konkreten Verarbeitungszwecke, die spezifischen Datensätze sowie die dem jeweiligen Verarbeitungszweck entsprechenden Zugriffsberechtigungen durch Verordnung festlegen.

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