§ 15 ZvSAN-V Inkrafttreten

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2025 bis 31.12.9999
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraphen 4 bis 8, Paragraphen 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Stand vor dem 17.11.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 17.11.2025
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.

  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraphen 4 bis 8, Paragraphen 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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