§ 2 ZvSAN-V Begriffsbestimmungen

ZvSAN-V - Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsSanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Sanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  2. 2.Ziffer 2Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Artikel 22 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  3. 3.Ziffer 3Notfallsanierungsplan: Notfallwiederherstellungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014.Notfallsanierungsplan: Notfallwiederherstellungsplan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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