§ 2 ZvSAN-V Begriffsbestimmungen

Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsSanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Art. 2222a Abs. 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Sanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz 2eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  2. 2.Ziffer 2Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Art. 2222a Abs. 31 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Artikel 22 a, Absatz 3eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  3. 3.Ziffer 3Notfallsanierungsplan: PlanNotfallwiederherstellungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;.Notfallsanierungsplan: PlanNotfallwiederherstellungsplan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;.
  4. 4.Ziffer 4kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
  5. 5.Ziffer 5Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.2025

Für diese Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsSanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Art. 2222a Abs. 21 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Sanierungsplan: Plan für eine Sanierung gemäß Artikel 22 a, Absatz 2eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  2. 2.Ziffer 2Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Art. 2222a Abs. 31 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;Abwicklungsplan: Plan für eine geordnete Abwicklung gemäß Artikel 22 a, Absatz 3eins, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;
  3. 3.Ziffer 3Notfallsanierungsplan: PlanNotfallwiederherstellungsplan gemäß Art. 45 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014;.Notfallsanierungsplan: PlanNotfallwiederherstellungsplan gemäß Artikel 45, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,;.
  4. 4.Ziffer 4kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;kritische Tätigkeiten: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 1 zu dieser Verordnung aufgeführt sind;
  5. 5.Ziffer 5Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909/2014, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.Kernaufgaben: erlaubt ausgeübte Dienstleistungen gemäß des Anhanges zur Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014,, sofern und soweit sie in Anlage 2 zu dieser Verordnung aufgeführt sind.

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