§ 15 ZvSAN-V Inkrafttreten

ZvSAN-V - Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind.Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909 aus 2014, zugelassen worden sind.
  2. (2)Absatz 2,§ 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraphen 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. Paragraphen 4 bis 8, Paragraphen 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 18.11.2025 bis 31.12.9999
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