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Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 jedenfalls vor, kann der Bundesminister für Finanzen sowie das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des § 2 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des § 3 den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des § 4 den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen. Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 3, Absatz 2, jedenfalls vor, kann der Bundesminister für Finanzen sowie das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des Paragraph 2, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des Paragraph 3, den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des Paragraph 4, den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen.
Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß § 2 Abs. 2 oder § 3 Abs. 2 jedenfalls vor, kann der Bundesminister für Finanzen sowie das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des § 2 die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des § 3 den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des § 4 den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen. Liegt das öffentliche Interesse nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 2, oder Paragraph 3, Absatz 2, jedenfalls vor, kann der Bundesminister für Finanzen sowie das Finanzamt zur sachverständigen Beurteilung des öffentlichen Interesses in Fällen des Paragraph 2, die Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH (FFG), in Fällen des Paragraph 3, den für Kunst und Kultur zuständigen Bundesminister und in Fällen des Paragraph 4, den für Sport zuständigen Bundesminister beiziehen.