§ 22 ISBG Vollziehung

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 01.01.9000

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, sowie des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 16.05.2018

Mit der Vollziehung sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 4 Abs. 1 sowie des § 13 Abs. 1 Z 3 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 4, Absatz eins, sowie des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen;
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 Abs. 1 Z 2, des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 13 Abs. 1 Z 2 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2 und des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung;
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 10 Abs. 2 bis 5, des § 11 Abs. 2 Z 1 und des § 13 Abs. 2 Z 1 die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;hinsichtlich des Paragraph 10, Absatz 2, bis 5, des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und des Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, die zur Bestellung berechtigte Bundesministerin oder der zur Bestellung berechtigte Bundesminister;
  4. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 13 Abs. 1 Z 4 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  5. 5.Ziffer 5hinsichtlich des § 17 die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;hinsichtlich des Paragraph 17, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin oder der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz;
  6. 6.Ziffer 6hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Bundesministerin oder der Bundesminister für WissenschaftBildung, ForschungWissenschaft und WirtschaftForschung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten