§ 10 SchwG-VO Amtliche Beaufsichtigung

Schweinegesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß Paragraph 13, orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß § 6 unddie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß Paragraph 6, und
    2. 2.Ziffer 2eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß § 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß § 13 zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß Paragraph 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Absatz 2, gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß § 13 orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:Betriebe, die dieser Verordnung unterliegen, sind vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin stichprobenmäßig zu kontrollieren. Zu diesem Zweck ist vom Landeshauptmann/von der Landeshauptfrau ein risikobasierter Kontrollplan zu erstellen, der sich dabei auch am Stichprobenplan gemäß Paragraph 13, orientieren kann. Die Kontrolle hat mindestens Folgendes zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsdie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß § 6 unddie genaue Einhaltung der vorgeschriebenen Haltungsanforderungen sowie der Kontrollen und Hygienemaßnahmen gemäß Paragraph 6, und
    2. 2.Ziffer 2eine vom amtlichen Tierarzt/der amtlichen Tierärztin ohne Ankündigung durchzuführende Untersuchung des Gesundheitszustandes sämtlicher Schweine jedes Betriebes sowie des Erhaltungszustandes und der Eignung der Gebäude, Räumlichkeiten, Einrichtungen und Ausstattungsgegenstände für die jeweilige Produktion unter Einhaltung der sonstigen Hygienebedingungen (regelmäßige Veterinärkontrolle); hiebei dürfen auch Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden.
  2. (2)Absatz 2,Die Kontrollhäufigkeit gemäß Abs. 1 ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß § 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß § 13 zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.Die Kontrollhäufigkeit gemäß Absatz eins, ist unter Berücksichtigung von Art und Größe des Betriebes sowie unter Berücksichtigung allfälliger amtlicher Anerkennungen gemäß Paragraph 12 und durchgeführter Überwachungsmaßnahmen gemäß Paragraph 13, zu bemessen; dabei ist auch auf die Anzahl und Schwere jener Mängel Bedacht zu nehmen, die bei den vorhergegangenen Kontrollen festgestellt wurden. Die Ergebnisse der Kontrollen des Vorjahres sowie der Kontrollplan für das laufende Jahr sind dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und FrauenKonsumentenschutz vom Landeshauptmann/Landeshauptfrau jährlich bis 31. März vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Abs. 2 gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.Der Bericht des Landeshauptmannes/der Landeshauptfrau gemäß Absatz 2, gilt als übermittelt, wenn alle erforderlichen Daten über die Kontrollergebnisse bis längstens 28. Februar des Folgejahres in das VIS eingegeben wurden.

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