§ 16 SchwG-VO Übergangsregelungen

Schweinegesundheitsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach Paragraph 7, dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.09.2021
  1. (1)Absatz eins,Bis zum 1. Jänner 2025 sind am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe nicht verpflichtet, die Bedingungen des Anhangs 2 zu erfüllen, sofern dadurch Nachrüstungen der betrieblichen Einrichtungen durch bauliche Maßnahmen erforderlich werden. Sonstige Anforderungen des Anhangs 2 müssen am 31. Dezember 2016 bestehende Betriebe längstens bis 1. Jänner 2020 zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2,Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach § 7 dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.Betriebsinhaber/-inhaberinnen von am 31. Dezember 2016 bestehenden Betrieben, welche nach Paragraph 7, dieser Verordnung einen Betreuungstierarzt/eine Betreuungstierärztin zu bestellen haben, haben diese ehest möglich zu beauftragen und den Namen bis längstens 31. März 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  3. (3)Absatz 3,Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach § 5 Abs. 1 beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.Am 31. Dezember 2016 bestehende Freilandhaltungen gelten vorläufig als genehmigt. Die vorläufige Genehmigung erlischt, wenn nicht bis zum 31. Dezember 2017 die Erteilung der endgültigen Genehmigung nach Paragraph 5, Absatz eins, beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über den Antrag.
  4. (4)Absatz 4,Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß § 3 Abs. 3 sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt II Z 4 haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.Die Meldungen von Offenstallhaltungen und Auslaufhaltungen ins VIS gemäß Paragraph 3, Absatz 3, sowie die wildschweinsichere Lagerung von Futter und Einstreu gemäß Anhang 1 Abschnitt römisch zwei Ziffer 4, haben bis zum Ablauf des 15. November 2021 zu erfolgen.

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