§ 6 PrimVG Versorgungskonzept

Primärversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der in § 4 enthaltenen Anforderungen und des in § 5 enthaltenen Leistungsumfangs hat die Primärversorgungseinheit im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. im Fall einer Primärversorgungseinheit für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Einzugsgebiet über ein Versorgungskonzept zu verfügen. Dieses hat hinsichtlich der Leistungen und der Organisation der Primärversorgungseinheit insbesondere Folgendes zu regeln:Zur Sicherstellung der in Paragraph 4, enthaltenen Anforderungen und des in Paragraph 5, enthaltenen Leistungsumfangs hat die Primärversorgungseinheit im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. im Fall einer Primärversorgungseinheit für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Einzugsgebiet über ein Versorgungskonzept zu verfügen. Dieses hat hinsichtlich der Leistungen und der Organisation der Primärversorgungseinheit insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsBetreffend Leistungen:
      1. a)Litera aVersorgungsziele des Primärversorgungsteams,
      2. b)Litera bBeschreibung des verbindlich zu erbringenden Leistungsspektrums,
      3. c)Litera cRegelungen zur Sicherstellung der Kontinuität der Betreuung von chronisch und multimorbid Erkrankten.
    2. 2.Ziffer 2Betreffend Organisation: Regelungen
      1. a)Litera azur Aufbau- und Ablauforganisation im Primärversorgungsteam und in der Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen,
      2. b)Litera bzur Arbeits- und Aufgabenverteilung und zur Zusammenarbeit im Primärversorgungsteam,
      3. c)Litera czur aufeinander zeitlich abgestimmten Verfügbarkeit (Anwesenheit, Rufbereitschaft, Vertretungsregeln) und örtlichen Erreichbarkeit, insbesondere bei mehreren Standorten und zu den in diesen erbrachten Leistungen,
      4. d)Litera dzum gemeinsamen Auftritt nach außen.
  2. (2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Versorgungskonzeptes, die nicht ohnedies vertraglich zu vereinbaren sind, sind den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgern anzuzeigen.

Stand vor dem 31.07.2023

In Kraft vom 03.08.2017 bis 31.07.2023
  1. (1)Absatz eins,Zur Sicherstellung der in § 4 enthaltenen Anforderungen und des in § 5 enthaltenen Leistungsumfangs hat die Primärversorgungseinheit im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. im Fall einer Primärversorgungseinheit für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Einzugsgebiet über ein Versorgungskonzept zu verfügen. Dieses hat hinsichtlich der Leistungen und der Organisation der Primärversorgungseinheit insbesondere Folgendes zu regeln:Zur Sicherstellung der in Paragraph 4, enthaltenen Anforderungen und des in Paragraph 5, enthaltenen Leistungsumfangs hat die Primärversorgungseinheit im Hinblick auf die Versorgung der Bevölkerung bzw. im Fall einer Primärversorgungseinheit für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf die Versorgung der Kinder und Jugendlichen im Einzugsgebiet über ein Versorgungskonzept zu verfügen. Dieses hat hinsichtlich der Leistungen und der Organisation der Primärversorgungseinheit insbesondere Folgendes zu regeln:
    1. 1.Ziffer einsBetreffend Leistungen:
      1. a)Litera aVersorgungsziele des Primärversorgungsteams,
      2. b)Litera bBeschreibung des verbindlich zu erbringenden Leistungsspektrums,
      3. c)Litera cRegelungen zur Sicherstellung der Kontinuität der Betreuung von chronisch und multimorbid Erkrankten.
    2. 2.Ziffer 2Betreffend Organisation: Regelungen
      1. a)Litera azur Aufbau- und Ablauforganisation im Primärversorgungsteam und in der Zusammenarbeit mit anderen Versorgungsbereichen,
      2. b)Litera bzur Arbeits- und Aufgabenverteilung und zur Zusammenarbeit im Primärversorgungsteam,
      3. c)Litera czur aufeinander zeitlich abgestimmten Verfügbarkeit (Anwesenheit, Rufbereitschaft, Vertretungsregeln) und örtlichen Erreichbarkeit, insbesondere bei mehreren Standorten und zu den in diesen erbrachten Leistungen,
      4. d)Litera dzum gemeinsamen Auftritt nach außen.
  2. (2)Absatz 2,Wesentliche Änderungen des Versorgungskonzeptes, die nicht ohnedies vertraglich zu vereinbaren sind, sind den jeweils zuständigen Krankenversicherungsträgern anzuzeigen.

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