§ 28 ARR 2014 (weggefallen)

Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Sofern eine über § 27 hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.Sofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
§ 28 ARR 2014 seit 24.05.2018 weggefallen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 23.08.2014 bis 24.05.2018
  1. (1)Absatz eins,Sofern eine über § 27 hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 9 Z 6 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.Sofern eine über Paragraph 27, hinausgehende Datenverwendung, die keine Voraussetzung für den Abschluss und die Abwicklung der Förderung ist, erforderlich und die Datenverwendung nicht ohnedies zulässig ist, ist auszubedingen, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 9, Ziffer 6, des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, die Förderungswerberin oder der Förderungswerber ausdrücklich zustimmt, dass die Daten von der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle als Dienstleister für diese zusätzlichen Zwecke verwendet werden können. In der Zustimmungserklärung ist anzuführen, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden können.
  2. (2)Absatz 2,Ein Widerruf dieser Zustimmungserklärung durch die Förderungswerberin oder den Förderungswerber ist jederzeit zulässig. Zu seiner Wirksamkeit muss er gegenüber der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle schriftlich erklärt werden. Die weitere Verwendung der Daten wird unverzüglich nach Einlangen des Widerrufes bei der haushaltsführenden Stelle oder der Abwicklungsstelle unbeschadet bestehender gesetzlicher Übermittlungspflichten eingestellt.
§ 28 ARR 2014 seit 24.05.2018 weggefallen.

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