§ 3 QuaSteV Erfordernisse einer qualifizierten Stelle

Verordnung über qualifizierte Stellen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können.Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (Paragraph 4,) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 5,) treffen, geeignete Werkzeuge (Paragraph 6,) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (Paragraph 7,) und Meldeprozess (Paragraph 8,) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Überprüfungen vornehmen zu können.
  2. (2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.
  4. (4)Absatz 4,In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 zu enthalten.In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, zu enthalten.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.07.2019 bis 30.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (§ 4) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (§ 5) treffen, geeignete Werkzeuge (§ 6) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (§ 7) und Meldeprozess (§ 8) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß § 9 Abs. 2 Überprüfungen vornehmen zu können.Qualifizierte Stellen müssen befähigte sicherheitsüberprüfte Prüfer (Paragraph 4,) einsetzen, Sicherheitsvorkehrungen (Paragraph 5,) treffen, geeignete Werkzeuge (Paragraph 6,) verwenden sowie einen geeigneten Prüf- (Paragraph 7,) und Meldeprozess (Paragraph 8,) anwenden, um in ihrem Aufgabenbereich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Überprüfungen vornehmen zu können.
  2. (2)Absatz 2,Qualifizierte Stellen haben eine Kontaktstelle für die Kommunikation mit dem Bundesminister für Inneres bekanntzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß § 17 Abs. 3 erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.Qualifizierte Stellen dürfen denselben Betreiber wesentlicher Dienste längstens zwei aufeinanderfolgende Perioden gemäß Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz NISG überprüfen. Dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest eine Periode.
  4. (4)Absatz 4,In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß § 9 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach § 4 Abs. 5 zu enthalten.In einem jährlichen Statusbericht, der erstmalig ein Jahr nach Zustellung des Bescheids gemäß Paragraph 9, Absatz 2, dem Bundesminister für Inneres zu übermitteln ist, ist in übersichtlicher Form über die Tätigkeiten der qualifizierten Stelle zu berichten. Der Statusbericht hat insbesondere die durchgeführten Überprüfungen, die eingesetzten Prüfer und die absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen nach Paragraph 4, Absatz 5, zu enthalten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten