§ 9 e-card FotoV Schlussbestimmungen und Inkrafttreten

Nähere Vorgangsweise betreffend die Anbringung von Lichtbildern auf e-cards

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.03.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach Paragraph 7, Absatz 2, darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in Paragraph 5, genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.Die Beistellung von Lichtbildern nach Paragraph eins, ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
    1. 1.Ziffer einsfür die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
    Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.Eine Information nach Paragraph 5, ist in diesen Fällen nicht notwendig.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Stand vor dem 25.03.2020

In Kraft vom 02.08.2019 bis 25.03.2020
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach § 7 Abs. 2 darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in § 5 genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, wobei die erstmalige Beistellung von Lichtbildern bereits vor dem 1. Jänner 2020 erfolgen darf. Die Ermittlung und Verarbeitung von Daten nach Paragraph 7, Absatz 2, darf zu Zwecken der Produktionsplanung und den in Paragraph 5, genannten Zwecken bereits ab Kundmachung dieser Verordnung erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die Beistellung von Lichtbildern nach § 1 ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.Die Beistellung von Lichtbildern nach Paragraph eins, ist für Lichtbilder von Personen zwei Monate vor Vollendung des 14. Lebensjahres zulässig, sofern dies aus produktionstechnischen Gründen für die rechtzeitige Ausstellung einer e-card mit Lichtbild notwendig ist.
  3. (3)Absatz 3,Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 sind alle zu diesem Zeitpunkt gültigen e-cards ohne Lichtbild zu sperren, sofern
    1. 1.Ziffer einsfür die Karteninhaber/innen kein Ausnahmetatbestand zur Beibringung eines Lichtbildes gemeldet ist und
    2. 2.Ziffer 2innerhalb der letzten zwölf Monate kein Leistungsanspruch in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
    Eine Information nach § 5 ist in diesen Fällen nicht notwendig.Eine Information nach Paragraph 5, ist in diesen Fällen nicht notwendig.
  4. (4)Absatz 4,§ 3 Abs. 2 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 116/2020 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2020, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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