§ 5 HPSV-HAUP Leistungen der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Leistungsspektrum der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien resultiert aus folgenden externen und internen Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. 3.Ziffer 3Fort- und Weiterbildung in den unter Z 1 und 2 genannten Bereichen (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Fort- und Weiterbildung in den unter Ziffer eins und 2 genannten Bereichen (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4Forschung (§ 8 Abs. 8 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),Forschung (Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),
    5. 5.Ziffer 5Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. 7.Ziffer 7Personalentwicklung,
    8. 8.Ziffer 8räumliche Ausstattung, Raumkonzept und
    9. 9.Ziffer 9weitere Leistungen im Aufgabenbereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
  2. (2)Absatz 2,Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Ziele sind kurz zu beschreiben und an Hand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. (4)Absatz 4,Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von § 6 Z 3 dieser Verordnung anzugeben.Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von Paragraph 6, Ziffer 3, dieser Verordnung anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. (6)Absatz 6,Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.Die im Rahmen der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, in Verbindung mit Artikel 14 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.Bei der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.Bei der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Leistungsspektrum der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien resultiert aus folgenden externen und internen Leistungen:
    1. 1.Ziffer einsAusbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung in land- und forstwirtschaftlichen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    2. 2.Ziffer 2Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Ausbildung in umweltpädagogischen Berufsfeldern einschließlich des Beratungs- und Förderungsdienstes (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    3. 3.Ziffer 3Fort- und Weiterbildung in den unter Z 1 und 2 genannten Bereichen (§ 8 Abs. 8 des Hochschulgesetzes 2005),Fort- und Weiterbildung in den unter Ziffer eins und 2 genannten Bereichen (Paragraph 8, Absatz 8, des Hochschulgesetzes 2005),
    4. 4.Ziffer 4Forschung (§ 8 Abs. 8 zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),Forschung (Paragraph 8, Absatz 8, zweiter Satz des Hochschulgesetzes 2005),
    5. 5.Ziffer 5Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (§ 3 des Hochschulgesetzes 2005),Bereich der eigenen Rechtspersönlichkeit (Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005),
    6. 6.Ziffer 6Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 des Hochschulgesetzes 2005),Evaluierung und Qualitätssicherung (Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005),
    7. 7.Ziffer 7Personalentwicklung,
    8. 8.Ziffer 8räumliche Ausstattung, Raumkonzept und
    9. 9.Ziffer 9weitere Leistungen im Aufgabenbereich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.
  2. (2)Absatz 2,Für alle Teilleistungen hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien zu erfolgen und Ziele und Vorhaben sind anzugeben.
  3. (3)Absatz 3,Die Ziele sind kurz zu beschreiben und an Hand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert des letzten Studienjahres (respektive des letzten abgeschlossenen Bezugszeitraums) die Planwerte der folgenden drei Studienjahre gegenüberzustellen sind.
  4. (4)Absatz 4,Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von § 6 Z 3 dieser Verordnung anzugeben.Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne von Paragraph 6, Ziffer 3, dieser Verordnung anzugeben.
  5. (5)Absatz 5,Der Teilleistung gemäß Abs. 1 Z 1 (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß § 10 des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.Der Teilleistung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, (Ausbildung) ist ein Verzeichnis der Studienangebote anzufügen, wobei die Erfüllung der Kooperationsverpflichtung gemäß Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 darzulegen ist.
  6. (6)Absatz 6,Die im Rahmen der Leistungen gemäß Abs. 1 Z 3 (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in § 9 des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Art. 14 Abs. 6a in Verbindung mit Art. 14a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß § 35 Z 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.Die im Rahmen der Leistungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, (Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an Paragraph 8, des Hochschulgesetzes 2005, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds zu orientieren und die in Paragraph 9, des Hochschulgesetzes 2005 beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf die in Artikel 14, Absatz 6 a, in Verbindung mit Artikel 14 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, festgelegte Differenziertheit des österreichischen Bildungssystems Rücksicht zu nehmen und auf ein ausgewogenes Verhältnis der die einzelnen Ausbildungsformen betreffenden Fort- und Weiterbildungsangebote zu achten. Weiters ist ein Verzeichnis der mittelfristig geplanten Fort- und Weiterbildungsangebote gemäß Paragraph 35, Ziffer 2 und 3 des Hochschulgesetzes 2005 beizufügen.
  7. (7)Absatz 7,Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 4 (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben § 10 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.Bei der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 4, (Forschung) ist anzugeben, in welcher Form bei der Planung, Durchführung und Qualitätssicherung von Forschungsvorhaben Paragraph 10, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit den anderen Pädagogischen Hochschulen, sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsschwerpunkte beizufügen.
  8. (8)Absatz 8,Bei der Leistung gemäß Abs. 1 Z 6 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.Bei der Leistung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an Paragraph 33, des Hochschulgesetzes 2005 und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

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