§ 14 HPSV-HAUP Internes Rechnungswesen

Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung an der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Haushaltswesen
  1. (1)Absatz eins,Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570.
  2. (2)Absatz 2,Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Haushaltswesen
  1. (1)Absatz eins,Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, BGBl. Nr. 570.Für den Rektor als Dienststellenleiter und anweisungsermächtigtes Organ gelten im Bereich der Bundesgebarung die Rechtsvorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570.
  2. (2)Absatz 2,Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß § 3 des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß § 17 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.Entgelte und Kostenbeiträge im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit gemäß Paragraph 3, des Hochschulgesetzes 2005 sind gemäß Paragraph 17, Absatz 5, des Bundeshaushaltsgesetzes zu verwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten