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§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.
§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, § 3 Abs. 2 und 3, § 4 und § 5 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 354/2008 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft. Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, 6, 8, 10 und 11, Paragraph 3, Absatz 2 und 3, Paragraph 4 und Paragraph 5, sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2008, treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieser Verordnung in Kraft.