§ 3 2. AußWV 2019 Inkrafttreten

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen eins, und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 3/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Der Verordnungstitel, Paragraph 2, Absatz eins und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Stand vor dem 21.11.2023

In Kraft vom 04.01.2020 bis 21.11.2023
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen eins, und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 3/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Der Verordnungstitel, Paragraph 2, Absatz eins und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

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