§ 1 2. AußWV 2019 Verteidigungsgüter

2. AußWV 2019 - Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026

Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Verteidigungsgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Amtsblatt Nummer L 146 vom 10.06.2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.

In Kraft seit 23.01.2015 bis 31.12.9999
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