Gesamte Rechtsvorschrift 2. AußWV 2019

Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

2. AußWV 2019
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 2. AußWV 2019 Verteidigungsgüter


Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, ABl. Nr. L 146 vom 10.06.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind. Verteidigungsgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, die im Anhang zur Richtlinie 2009/43/EG zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern, Amtsblatt Nummer L 146 vom 10.06.2009 Seite 1, in der jeweils geltenden Fassung, genannt sind.

§ 2 2. AußWV 2019 Waffenembargos


  1. (1)Absatz eins,Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in Paragraph 25, AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. (2)Absatz 2,Verboten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
  3. (3)Absatz 3,Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einemNicht dem Verbot gemäß Absatz 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
    1. 1.Ziffer einsBeschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. 2.Ziffer 2Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oderBeschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
    3. 3.Ziffer 3Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Absatz 3, genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.

§ 3 2. AußWV 2019 Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.    
  2. (2)Absatz 2,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 1 und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343/2011, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 23/2013, außer Kraft.Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Paragraphen eins, und 6 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 23 aus 2013,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Sofern auf Bestimmungen oder Anlagen der 1. AußWV 2011 verwiesen wird, die durch diese Verordnung ersetzt werden, treten an deren Stelle die Bestimmungen oder Anlagen dieser Verordnung.
  4. (4)Absatz 4,Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 127/2017 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2017, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  5. (5)Absatz 5,Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, BGBl. II Nr. 3/2020, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Der Titel und die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2020,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,Der Verordnungstitel, § 2 Abs. 1 und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 332/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.Der Verordnungstitel, Paragraph 2, Absatz eins und 4 und Anlage 2 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 332 aus 2023, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 2. AußWV 2019 Waffenembargoländer


Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.

Anl. 2 2. AußWV 2019 Waffenembargoländer – Einfuhrverbot


Demokratische Volksrepublik Korea, Iran, Libyen, Russland, Syrien.

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