§ 2 2. AußWV 2019 Waffenembargos

2. AußWV 2019 - Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in § 25 AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.Die in den Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung genannten Drittstaaten sind jene, gegenüber denen ein Waffenembargo auf Grund der in Paragraph 25, AußWG 2011 genannten völkerrechtlichen Verpflichtungen gilt.
  2. (2)Absatz 2,Verboten sind:
    1. 1.Ziffer einsdie Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von Verteidigungsgütern im Sinne des Paragraph eins, in Drittstaaten, die in der Anlage 1 angeführt sind,
    2. 2.Ziffer 2sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, undsonstige Vorgänge im Sinne von Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 23, AußWG 2011, die zu einer Verbringung von Verteidigungsgütern in diese Drittstaaten führen, und
    3. 3.Ziffer 3die Einfuhr von Verteidigungsgütern aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 angeführt sind; dieses Verbot gilt auch für den Erwerb, die Beschaffung oder die Beförderung solcher Güter durch österreichische Staatsbürger oder unter Benutzung von Schiffen oder Luftfahrzeugen unter österreichischer Flagge.
  3. (3)Absatz 3,Nicht dem Verbot gemäß Abs. 2 sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einemNicht dem Verbot gemäß Absatz 2, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge, die von Ausnahmeregelungen erfasst sind, die in einem
    1. 1.Ziffer einsBeschluss des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen oder
    2. 2.Ziffer 2Beschluss auf Grund des Titels V des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil V des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oderBeschluss auf Grund des Titels römisch fünf des Vertrages über die Europäische Union in Verbindung mit Teil römisch fünf des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder
    3. 3.Ziffer 3Beschluss im Rahmen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) enthalten sind.
  4. (4)Absatz 4,Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Abs. 3 genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Arbeit und Wirtschaft hat die in Absatz 3, genannten Regelungen in geeigneter Weise bekannt zu machen.
In Kraft seit 22.11.2023 bis 31.12.9999
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