Anl. 1 2. AußWV 2019 Waffenembargoländer

2. AußWV 2019 - Zweite Außenwirtschaftsverordnung 2019

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026

Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Birma/Myanmar, Bolivarische Republik Venezuela, Demokratische Republik Kongo, Demokratische Volksrepublik Korea, Irak, Iran, Libanon, Libyen, Russland, Simbabwe, Somalia, Sudan, Südsudan, Zentralafrikanische Republik.

In Kraft seit 04.01.2020 bis 31.12.9999
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