§ 4 ZFBO 2024 Flugplatzbetriebsleitung und Sicherheitsmanagement

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Flugplatzbetriebsleitung
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignet sein.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2025 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.7.2025 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.Die fachliche Eignung gemäß Absatz eins, ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.Die Namen der gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß § 6 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.Die Ausbildungen gemäß Absatz 2, können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
  5. (5)Absatz 5,Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Abs. 1) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.Unbeschadet der in Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Absatz eins,) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.

Stand vor dem 30.06.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.06.2025
Flugplatzbetriebsleitung
  1. (1)Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (§ 32 LFG) und fachlich geeignet sein.Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine Person zu bestellen, die für die sichere und reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (flugplatzbetriebsleitende Person). Der Zivilflugplatzhalter hat so viele Personen als Stellvertretung zu bestellen, wie nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die bestellten Personen müssen verlässlich (Paragraph 32, LFG) und fachlich geeignet sein.(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.7.2025 in Kraft)Anmerkung, Absatz 2, tritt mit 1.7.2025 in Kraft)

  2. (2)Absatz 2,Die fachliche Eignung gemäß Abs. 1 ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.Die fachliche Eignung gemäß Absatz eins, ist durch eine vor der Bestellung absolvierte Grundausbildung für Flugplatzbetriebsleitung nachzuweisen. Alle fünf Jahre ist ein Auffrischungslehrgang zu absolvieren. Die Ausbildungslehrgänge müssen jedenfalls die rechtlichen Grundlagen des Flugplatzbetriebes und den Aufgabenbereich der Flugplatzbetriebsleitung (Instandhaltungspflichten, Meldepflichten, Einleitung von Sofortmaßnahmen etc.) samt Abgrenzung zu anderen Zuständigkeitsbereichen (Flugsicherung, Einsatzleitung) umfassen.
  3. (3)Absatz 3,Die Namen der gemäß Abs. 1 bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.Die Namen der gemäß Absatz eins, bestellten Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben und die Eignung und Verlässlichkeit der bestellten Personen glaubhaft zu machen. Nachweise über absolvierte Ausbildungen, einschließlich Auffrischungen, sind der zuständigen Behörde unaufgefordert vorzulegen. Ist die Eignung oder Verlässlichkeit nicht oder nicht mehr gegeben, so hat die zuständige Behörde die Verwendung bzw. Weiterverwendung dieser Person in der Flugplatzbetriebsleitung zu untersagen.
  4. (4)Absatz 4,Die Ausbildungen gemäß Abs. 2 können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß § 6 Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), BGBl. II Nr. 318/2007 in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.Die Ausbildungen gemäß Absatz 2, können mit Ausbildungen für die Einsatzleitung gemäß Paragraph 6, Zivilluftfahrt-Vorfall- und Notfall-Maßnahmen-Verordnung (ZNV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2007, in der jeweils geltenden Fassung, verbunden werden.
  5. (5)Absatz 5,Unbeschadet der in § 7 und § 8 vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Abs. 1) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.Unbeschadet der in Paragraph 7 und Paragraph 8, vorgesehenen Ausnahmebewilligungen muss die flugplatzbetriebsleitende Person oder eine stellvertretende Person (Absatz eins,) während des Flugplatzbetriebes am Flugplatz anwesend sein.

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