§ 4 GesRefFinG Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 und 2bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den Paragraphen eins undbis 2 a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach Paragraph 3, zu überweisen:
    1. 1.Ziffer einsbis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 abis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
    4. 3.Ziffer 3bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, B-KUVG.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 und 2bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den Paragraphen eins undbis 2 a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach Paragraph 3, zu überweisen:
    1. 1.Ziffer einsbis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 abis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
    4. 3.Ziffer 3bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, B-KUVG.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

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