§ 3 GesRefFinG Gesundheitsreformmaßnahmenfonds

GesRefFinG - Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsAbdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 2Startbonus nach § 2;Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 aHIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. 3.Ziffer 3Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 85 Abs. 1 Z 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, und § 63 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967.Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.
    Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsMittel des Bundes nach § 4 undMittel des Bundes nach Paragraph 4, und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Einnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer eins50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 210 Mio. € für die den Startbonus nach § 2;10 Mio. € für die den Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 a5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. 3.Ziffer 350 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  4. (4)Absatz 4,Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsder nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. 3.Ziffer 325 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  5. (5)Absatz 5,Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsder nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. 3.Ziffer 3verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  6. (6)Absatz 6,Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:Für die Mittelverwendung nach den Absatz 3 bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Für jede nach Paragraph eins, besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
    2. 2.Ziffer 2Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstellen der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Absatz 5, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
    4. 4.Ziffer 4Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.Verbleibende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7,Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.
  8. (8)Absatz 8,Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.Die Überweisung an die im Absatz 7, genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.
In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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