Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
1.Ziffer einsAllgemeinmedizin;
2.Ziffer 2Kinder- und Jugendheilkunde;
3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
4.Ziffer 4Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
5.Ziffer 5Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
6.Ziffer 6Augenheilkunde und Optometrie;
7.Ziffer 7Haut- und Geschlechtskrankheiten;
8.Ziffer 8Innere Medizin.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Absatz eins, auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
(3)Absatz 3,Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach § 343 Abs. 1a ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten §§ 14 und 14a PrimVG anzuwenden.Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Absatz eins, schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach Paragraph 343, Absatz eins a, ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten Paragraphen 14 und 14 a PrimVG anzuwenden.
(4)Absatz 4,Eine nach Abs. 1 geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.Eine nach Absatz eins, geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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