Gesamte Rechtsvorschrift GesRefFinG

Gesundheitsreformmaßnahmen-Finanzierungsgesetz

GesRefFinG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 GesRefFinG Schaffung zusätzlicher ärztlicher Vertragsstellen


  1. (1)Absatz eins,Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach § 342 Abs. 1 Z 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:Durch dieses Bundesgesetz werden ergänzend zu den jeweiligen ärztlichen Stellenplänen der Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, zusätzlich hundert ärztliche Vertragsstellen für folgende Fachgebiete geschaffen:
    1. 1.Ziffer einsAllgemeinmedizin;
    2. 2.Ziffer 2Kinder- und Jugendheilkunde;
    3. 3.Ziffer 3Frauenheilkunde und Geburtshilfe;
    4. 4.Ziffer 4Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin für Erwachsene;
    5. 5.Ziffer 5Kinder- und Jugendpsychiatrie und psychotherapeutische Medizin;
    6. 6.Ziffer 6Augenheilkunde und Optometrie;
    7. 7.Ziffer 7Haut- und Geschlechtskrankheiten;
    8. 8.Ziffer 8Innere Medizin.
  2. (2)Absatz 2,Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Abs. 1 auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz legt nach Anhörung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger (im Folgenden kurz Dachverband genannt) durch Verordnung die Verteilung der Vertragsstellen nach Absatz eins, auf die Bundesländer entsprechend dem Bevölkerungsschlüssel fest.
  3. (3)Absatz 3,Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Abs. 1 schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach § 342 Abs. 1 Z 1 herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach § 343 Abs. 1a ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten §§ 14 und 14a PrimVG anzuwenden.Zur Besetzung der Vertragsstellen entsprechend den Vorgaben der Verordnung nach Absatz eins, schließen die Träger der Krankenversicherung Einzelverträge mit Ärztinnen und Ärzten sowie Gruppenpraxen und Primärversorgungsverträge ab. Die Verträge sind durch alle Träger der Krankenversicherung abzuschließen. Für die Besetzung von Vertragsstellen mit Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten können zusätzlich Stellen nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, herangezogen werden. Die Ausschreibung der Vertragsstellen erfolgt durch die Träger der Krankenversicherung, die Auswahl der Vertragspartner und Vertragspartnerinnen erfolgt im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer unter Anwendung der Reihungskriterien nach Paragraph 343, Absatz eins a, ASVG. Abweichend davon sind für die Auschreibung von Primärversorgungseinheiten Paragraphen 14 und 14 a PrimVG anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Eine nach Abs. 1 geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.Eine nach Absatz eins, geschaffene Stelle kann auch durch die Anstellung eines Arztes bzw. einer Ärztin bei einem Vertragsarzt bzw. einer Vertragsärztin, in einer Vertragsgruppenpraxis oder einer Primärversorgungseinheit besetzt werden.

§ 2 GesRefFinG Startbonus


  1. (1)Absatz eins,Die Träger der Krankenversicherung können nach einheitlichen Vorgaben des Dachverbandes einen Startbonus in Höhe von jeweils höchstens 100 000 € an jene Ärztinnen und Ärzte bzw. Gruppenpraxen und Primärversorgungseinheiten gewähren, mit denen von 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 ein Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrag zur Besetzung
    1. 1.Ziffer einseiner nach § 1 zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle odereiner nach Paragraph eins, zusätzlich geschaffenen Vertragsstelle oder
    2. 2.Ziffer 2einer im Stellenplan nach § 342 Abs. 1 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,einer im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstelle, die bis zum Abschluss des Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages bereits zweimal erfolglos ausgeschrieben wurde,
    abgeschlossen wurde bzw. wird, sofern es sich um eine Stelle der Fachgebiete Allgemeinmedizin, Kinder- und Jugendheilkunde oder Frauenheilkunde und Geburtshilfe handelt. Voraussetzung für die Gewährung ist der Abschluss des jeweiligen Einzel- bzw. Primärversorgungsvertrages mit allen Trägern der Krankenversicherung sowie ein Kündigungsverzicht für fünf Jahre ab Vertragsabschluss. Wird einer der Einzel- bzw. Primärversorgungsverträge vor Ablauf der fünf Jahre gekündigt, so ist der Startbonus abhängig von der Laufzeit des Vertragsverhältnisses aliquot zurückzuerstatten.
  2. (2)Absatz 2,Die Gewährung eines Startbonus ist ausgeschlossen, sofern es sich um die Besetzung von Gruppenpraxen oder Primärversorgungseinheiten handelt, die Mittel im Rahmen des Vorhabens 4.A.2 (Förderungen von Projekten für die Primärversorgung) des durch die Europäische Union (RRF) finanzierten Österreichischen Aufbau- und Resilienzplans 2020-2026 erhalten.
  3. (3)Absatz 3,Der Dachverband hat die einheitlichen Vorgaben im übertragenen Wirkungsbereich unter Bindung an die Weisungen des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzulegen.

§ 2a GesRefFinG HIV-Präexpositionsprophylaxe


Die Träger der Krankenversicherung leisten den nach den Bundesgesetzen krankenversicherten Personen und deren anspruchsberechtigten Angehörigen zur Prävention einer Infektion mit einem Human Immunodeficiency Virus (HIV)

  1. 1.Ziffer einseinen Zuschuss zu den Kosten für den Monatsbedarf an antiviralen Medikamenten in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 60 €, wobei als Monat einheitlich ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen wird; wurde eine Packungsgröße bezogen, die den Monatsbedarf unterschreitet oder übersteigt, so verringert bzw. erhöht sich der Maximalbetrag aliquot;
  2. 2.Ziffer 2ein Mal im Quartal einen Zuschuss zu den Kosten für eine ärztliche Beratung in Höhe der tatsächlichen Kosten, maximal aber 25 €.

§ 3 GesRefFinG Gesundheitsreformmaßnahmenfonds


  1. (1)Absatz eins,Beim Dachverband ist ein Fonds zur Finanzierung folgender Maßnahmen zu errichten:
    1. 1.Ziffer einsAbdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 2Startbonus nach § 2;Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 aHIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. 3.Ziffer 3Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, § 85 Abs. 1 Z 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, und § 63 Abs. 1 Z 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967.Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes – GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, des Bauern Sozialversicherungsgesetzes – BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,.
    Das Vermögen dieses Fonds ist getrennt vom sonstigen Vermögen des Dachverbandes zu verwalten. Für jedes Jahr ist ein Rechnungsabschluss zu erstellen, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss. Weiters ist zum Abschluss eines jeden Jahres ein Geschäftsbericht zu verfassen und mit dem Rechnungsabschluss dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kosumentenschutz vorzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
    1. 1.Ziffer einsMittel des Bundes nach § 4 undMittel des Bundes nach Paragraph 4, und
    2. 2.Ziffer 2sonstige Einnahmen.
  3. (3)Absatz 3,Im Jahr 2024 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer eins50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 210 Mio. € für die den Startbonus nach § 2;10 Mio. € für die den Startbonus nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 a5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    4. 3.Ziffer 350 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.50 Mio. € für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  4. (4)Absatz 4,Im Jahr 2025 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsder nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. 3.Ziffer 325 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  5. (5)Absatz 5,Ab dem Jahr 2026 sind die Mittel des Fonds folgendermaßen zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsder nach § 4 Abs. 2 valorisierte Betrag nach § 4 Abs. 1 Z 1 für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1;der nach Paragraph 4, Absatz 2, valorisierte Betrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,;
    2. 2.Ziffer 25 Mio. € und verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 4 für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a;5 Mio. € und verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 4, für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a,;
    3. 3.Ziffer 3verbliebene Mittel nach Abs. 6 Z 5 für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG.verbliebene Mittel nach Absatz 6, Ziffer 5, für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG.
  6. (6)Absatz 6,Für die Mittelverwendung nach den Abs. 3 bis 5 gilt Folgendes:Für die Mittelverwendung nach den Absatz 3 bis 5 gilt Folgendes:
    1. 1.Ziffer einsFür jede nach § 1 besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.Für jede nach Paragraph eins, besetzte Vertragsstelle gebührt abhängig von der Höhe der tatsächlichen Aufwendungen maximal ein Betrag in Höhe von 500 000 €, wobei Unterdeckungen dieses Betrages bei einer besetzten Vertragsstelle nur durch Überdeckungen bei einer anderen besetzten Vertragsstelle ausgeglichen werden dürfen. An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025, der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.
    2. 2.Ziffer 2Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach § 342 Abs. 2 Z 1 ASVG vorgesehenen Planstellen der in § 1 Abs. 1 festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Abs. 5 im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, sind für die Abdeckung der Aufwendungen von im Stellenplan nach Paragraph 342, Absatz 2, Ziffer eins, ASVG vorgesehenen Planstellen der in Paragraph eins, Absatz eins, festgelegten Fachgebiete zu verwenden. Werden die Mittel nach Absatz 5, im jeweiligen Kalenderjahr nicht verbraucht, so sind diese einer Rücklage zuzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Werden die Mittel nach Abs. 3 Z 2 nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.Werden die Mittel nach Absatz 3, Ziffer 2, nicht zur Gänze verbraucht, so sind diese bis zum 30. Juni des Folgejahres an den Bund zurückzuerstatten.
    4. 4.Ziffer 4Verbleibende Mittel nach § 3 Abs. 3 Z 2a, Abs. 4 Z 2 und Abs. 5 Z 2 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach § 2a zu verwenden.Verbleibende Mittel nach Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer 2, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die HIV-Präexpositionsprophylaxe nach Paragraph 2 a, zu verwenden.
    5. 5.Ziffer 5Verbleibende Mittel nach Abs. 3 Z 3 und Abs. 4 Z 3 sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG zu verwenden.Verbleibende Mittel nach Absatz 3, Ziffer 3 und Absatz 4, Ziffer 3, sind einer Rücklage zuzuführen und in den Folgejahren für die klinisch-psychologische Behandlung nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG zu verwenden.
  7. (7)Absatz 7,Der Dachverband hat die Mittel nach Abs. 2 unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Abs. 1 genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.Der Dachverband hat die Mittel nach Absatz 2, unter Bedachtnahme auf die Aufwendungen für die in Absatz eins, genannten Maßnahmen angemessen auf die Österreichische Gesundheitskasse, die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen und die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Träger der Krankenversicherung aufzuteilen.
  8. (8)Absatz 8,Die Überweisung an die im Abs. 7 genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.Die Überweisung an die im Absatz 7, genannten Träger erfolgt jedenfalls halbjährlich durch Beschluss der Konferenz.

§ 4 GesRefFinG Beitrag des Bundes zu den Gesundheitsreformmaßnahmen


  1. (1)Absatz eins,Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den §§ 1 bis 2a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach § 135 Abs. 1 Z 2 ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach § 3 zu überweisen:Der Bund hat zur Finanzierung der Gesundheitsreformmaßnahmen nach den Paragraphen eins bis 2 a sowie der Gleichstellung der klinisch-psychologischen Behandlung mit der ärztlichen Hilfe nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, B-KUVG folgende Beträge an den beim Dachverband eingerichteten Gesundheitsreformmaßnahmenfonds nach Paragraph 3, zu überweisen:
    1. 1.Ziffer einsbis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach § 3 Abs. 6 Z 3 aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;bis zum 30. Juni eines jeden Jahres, erstmals bis zum 30. Juni 2024, 50 Mio. € für die Abdeckung der Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins,, wobei ab dem Jahr 2027 eine allenfalls bestehende Rücklage nach Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer 3, aus nicht verbrauchten Mitteln von der Auszahlung der Mittel in Abzug zu bringen ist;
    2. 2.Ziffer 2bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach § 2;bis zum 31. Jänner 2024 10 Mio. € für den Startbonus 2024 nach Paragraph 2,;
    3. 2a.Ziffer 2 abis zum 30. Juni eines jeden Jahres 5 Mio. € für die HIV-Präexpositionsprophylaxe;
    4. 3.Ziffer 3bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach § 135 Abs. 1 Z 2 lit. b ASVG, § 91 Abs. 1 Z 2 lit. b GSVG, § 85 Abs. 1 Z 2 lit. b BSVG und § 63 Abs. 1 Z 2 lit. b B-KUVG.bis zum 31. Jänner 2024 50 Mio. € und bis 31. Jänner 2025 25 Mio. € für klinisch-psychologische Behandlungen nach Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASVG, Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, GSVG, Paragraph 85, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BSVG und Paragraph 63, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, B-KUVG.
  2. (2)Absatz 2,An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Abs. 1 Z 1 tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 108a Abs. 1) vervielfachte Betrag.An die Stelle des jeweiligen Betrages nach Absatz eins, Ziffer eins, tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab 1. Jänner 2025 der unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 108 a, Absatz eins,) vervielfachte Betrag.

§ 5 GesRefFinG Inkrafttreten und Schlussbestimmung


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach § 4 Abs. 1 Z 1 an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach § 1 von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.Bei einer gesetzlichen Änderung des vom Bund nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, an den Gesundheitsreformmaßnahmenfonds zu überweisenden Beitrages sind allfällige nicht bedeckte Aufwendungen für die zusätzlichen ärztlichen Vertragsstellen nach Paragraph eins, von den Trägern der Krankenversicherung zu tragen.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 2a, 3 Abs. 1 Z 2a, Abs. 3 Z 2a, Abs. 4, Abs. 5 und Abs. 6 Z 2 bis 5 sowie 4 Abs. 1 in der Fassung des BGBl I Nr. 23/2024 treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach § 2a wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.Die Paragraphen 2 a, 3, Absatz eins, Ziffer 2 a,, Absatz 3, Ziffer 2 a,, Absatz 4,, Absatz 5 und Absatz 6, Ziffer 2 bis 5 sowie 4 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2024, treten mit 1. April 2024 in Kraft. Der Kostenzuschuss nach Paragraph 2 a, wird für ab 1. April 2024 bezogene Medikamente und ab diesem Zeitpunkt erfolgte ärztliche Beratungen geleistet.

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