§ 11 RKG Inkrafttreten

Rotkreuzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 10a bis 10c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.Die Paragraphen 10 a bis 10 c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. Paragraph 10 b, Absatz 3, ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5,§ 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Stand vor dem 18.07.2024

In Kraft vom 19.04.2024 bis 18.07.2024
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 2008 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), BGBl. Nr. 196/1962, außer Kraft.Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über den Schutz des Zeichens und den Namen des Roten Kreuzes (Rotkreuzschutzgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 196 aus 1962,, außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 37/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 4, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4,Die §§ 10a bis 10c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. § 10b Abs. 3 ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.Die Paragraphen 10 a bis 10 c samt Überschriften und Einträgen im Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2021, treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Zuwendung für das Jahr 2020 ist dem Österreichischen Roten Kreuz vom Bundesminister für Inneres ohne unnötigen Aufschub in voller Höhe anzuweisen. Paragraph 10 b, Absatz 3, ist auf das Jahr 2020 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zahlenmäßige Nachweis und der Bericht über die gesetzmäßige Verwendung der Zuwendung bis zum 31. August 2021 zu erfolgen hat.
  5. (5)Absatz 5,§ 10 Abs. 1 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph 10, Absatz eins, samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6,§ 2 Abs. 5 und § 10c Abs. 2 Z 6 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 10 c, Absatz 2, Ziffer 6, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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