§ 43 TKG 2021 Untersagung

Telekommunikationsgesetz 2021

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 36, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. 5Ziffer 5bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 33, Absatz 2,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999

Der Betrieb einer Funkanlage kann durch die Fernmeldebehörde untersagt werden, wenn

  1. 1.Ziffer einsdie in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, vorgeschriebene Anzeige nicht erstattet wird, oder
  2. 2.Ziffer 2die in der Verordnung gemäß § 28 Abs. 10 für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oderdie in der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz 10, für Funkanlagen vorgeschriebenen Bedingungen und Verhaltensvorschriften nicht eingehalten werden, oder
  3. 3.Ziffer 3die gemäß § 36 für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oderdie gemäß Paragraph 36, für Anzeigen vorgeschriebenen Gebühren trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet werden, oder
  4. 4.Ziffer 4bei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß § 34 eine Funkanlage betrieben wird oderbei Nichtvorliegen einer erforderlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, eine Funkanlage betrieben wird oder
  5. 5Ziffer 5bei Nichtverbesserung gemäß § 33 Abs. 2.bei Nichtverbesserung gemäß Paragraph 33, Absatz 2,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten