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Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmenin Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragendurchgeführt werden. Aktivitäten gemäß Paragraph 145, Ziffer eins, werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmenin Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragendurchgeführt werden.
Aktivitäten gemäß § 145 Z 1 werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmenin Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragendurchgeführt werden. Aktivitäten gemäß Paragraph 145, Ziffer eins, werden nur gefördert, wenn diese zur Verbesserung der Umweltwirkung der biologischen Produktion im Rahmenin Verbindung mit der Fördermaßnahme „70-02 – Biologische Wirtschaftsweise“ beitragendurchgeführt werden.