§ 238 GSP-AV Fördervoraussetzungen

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, RebsortenweineWeine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Schaumweinefür österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.

Stand vor dem 02.01.2026

In Kraft vom 06.08.2024 bis 02.01.2026
  1. (1)Absatz eins,Die förderfähigen Aktivitäten können für österreichische Landweine, Qualitätsweine, RebsortenweineWeine mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe und Schaumweinefür österreichische Weine mit Angabe der Keltertraubensorte gesetzt werden.
  2. (2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen zum Zeitpunkt der Antragstellung entspricht.
  3. (2)Absatz 2,Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß § 235 Abs. 1 Z. 1 bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.Aktivitäten im Rahmen der Absatzförderung auf Drittlandsmärkten, welche nicht ausschließlich Drittlandsmärkten zugeordnet werden können, jedoch mit diesen in eindeutigem Zusammenhang stehen, sind in jenem Ausmaß förderfähig, das dem Anteil der mengenmäßigen Drittland-Verkäufe des Förderwerbers an seinen Gesamtverkäufen im Zeitraum zwischen Projektbeginn und Einreichung des ersten Zahlungsantrags bzw. zwischen zwei Zahlungsanträgen entspricht. Bei Förderwerbern gemäß Paragraph 235, Absatz eins, Ziffer eins, bis 6, die selbst keine Umsätze verzeichnen, ist ein Ausmaß von 50% anzunehmen.
  4. (3)Absatz 3,Hat der Förderwerber bereits eine Förderung im Rahmen dieser Maßnahme beantragt, ist eine Genehmigung eines neuen Förderantrages frühestens nach Durchführung aller genehmigten Aktivitäten des vorangegangenen Projekts zulässig.
  5. (4)Absatz 4,Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß § 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß § 90 Abs. 1 Z 4 zu begutachten.Die Förderanträge sind hinsichtlich der Eignung zur Zielerreichung gemäß Paragraph 236 und zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten durch ein aus Experten der Landwirtschaftskammer Österreich und der Wirtschaftskammer Österreich zusammengesetztes Bewertungsgremium gemäß Paragraph 90, Absatz eins, Ziffer 4, zu begutachten.

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