§ 244 GSP-AV Evaluierung für Änderung des GAP-Strategieplans

GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1.Ziffer einszu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 21.Ziffer 2einszu § 200 § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die ModernisierungVermeidung von Unterkünften und Sozialräumen für ArbeitnehmerLebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 200174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die ModernisierungVermeidung von Unterkünften und Sozialräumen für ArbeitnehmerLebensmittelabfällen bezieht,
  3. 3.Ziffer 3zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c undzu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, und
  4. 4.Ziffer 4zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Ziffer 2, dieses Standards aufgezählten Maßnahme.
  5. 2.Ziffer 2zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 undzur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer eins, MOG 2021 und
  6. 3.Ziffer 3zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023

Zur Vorbereitung einer allfälligen Änderung des GAP-Strategieplans, die nach 2023 wirksam wird, erfolgt durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft eine Evaluierung

  1. 1.Ziffer einszu § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die Vermeidung von Lebensmittelabfällen bezieht,
  2. 21.Ziffer 2einszu § 200 § 174 hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die ModernisierungVermeidung von Unterkünften und Sozialräumen für ArbeitnehmerLebensmittelabfällen bezieht,zu Paragraph 200174, hinsichtlich der Ergänzung eines weiteren Fördergegenstands, der sich auf die ModernisierungVermeidung von Unterkünften und Sozialräumen für ArbeitnehmerLebensmittelabfällen bezieht,
  3. 3.Ziffer 3zu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß § 23 Abs. 2 Z 2 lit. c undzu GLÖZ 2 hinsichtlich der Erweiterung der Gebietskulisse um feuchte Auenböden einschließlich der Erstellung eines entsprechenden Layers gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, und
  4. 4.Ziffer 4zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Z 2 dieses Standards aufgezählten Maßnahme.zu GLÖZ 5 hinsichtlich der Verbesserung der Wirksamkeit und Weiterentwicklung der in Ziffer 2, dieses Standards aufgezählten Maßnahme.
  5. 2.Ziffer 2zur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß § 6c Abs. 4 Z 1 MOG 2021 undzur Anrechenbarkeit von Vorleistungen und bisher nicht berücksichtigten Flächen mit hoher Biodiversität im Rahmen von Fördermaßnahmen gemäß Paragraph 6 c, Absatz 4, Ziffer eins, MOG 2021 und
  6. 3.Ziffer 3zur praxisfreundlicheren Gestaltung der Auflage „Anbaudiversifizierung auf Ackerflächen“ im Rahmen der Fördermaßnahmen 70-01 und 70-02.

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