§ 73 APAG Gegenseitige Anerkennung der mitgliedstaatlichen oder EWR-vertragsstaatlichen Regelungen

Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. EsDemnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des HerkunftsstaatsHerkunftsmitgliedstaats, in dem der EU-Abschlussprüfer oder die EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EU-Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Demnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der EU-Abschlussprüfer oder die EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß Paragraph 70, anerkannte EU-Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 unterliegen gemäß § 70 anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.Unbeschadet Absatz eins, unterliegen gemäß Paragraph 70, anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Prüfung konsolidierter Abschlüsse dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  4. (2)Absatz 2,Bei der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung darf die APAB dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.
  5. (43)Absatz 43,Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (§ 1 Z 2 BörseG 2018), BGBl Nr. 107/2017, in Österreich gehandelt, dürfen dem EU-Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten AbschlussesNachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, QualitätssicherungQualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, in Österreich gehandelt, dürfen dem EU-Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten AbschlussesNachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, QualitätssicherungQualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  6. (5)Absatz 5,Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß § 2 Z 2 oder 3 oder § 74 registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß § 75 Abs. 1, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 oder Paragraph 74, registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.
  7. (4)Absatz 4,Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU-Abschlussprüfer oder EU-Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU-Abschlussprüfer oder EU-Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins,, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

Stand vor dem 18.02.2026

In Kraft vom 03.01.2018 bis 18.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. EsDemnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des HerkunftsstaatsHerkunftsmitgliedstaats, in dem der EU-Abschlussprüfer oder die EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Art. 3 der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß § 70 anerkannte EU-Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.Bei der Anwendung der Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln ist das Herkunftslandprinzip anzuwenden. Demnach gelten die Rechtsvorschriften und Aufsichtsregeln des Herkunftsmitgliedstaats, in dem der EU-Abschlussprüfer oder die EU-Prüfungsgesellschaft gemäß Artikel 3, der Richtlinie 2006/43/EG zugelassen wurde. Unbeschadet davon unterliegen gemäß Paragraph 70, anerkannte EU-Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.
  2. (2)Absatz 2,Unbeschadet Abs. 1 unterliegen gemäß § 70 anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.Unbeschadet Absatz eins, unterliegen gemäß Paragraph 70, anerkannte Prüfungsgesellschaften in Bezug auf in Österreich durchgeführte Abschlussprüfungen der Qualitätssicherungsprüfung im Herkunftsstaat und der Aufsicht der APAB.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Prüfung konsolidierter Abschlüsse dürfen dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der bzw. die die Abschlussprüfung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  4. (2)Absatz 2,Bei der Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung darf die APAB dem Abschlussprüfer oder der Prüfungsgesellschaft, der oder die die Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat niedergelassenen Tochtergesellschaft durchführt, für diese Abschlussprüfung des Konzernabschlusses und gegebenenfalls Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in Bezug auf Registrierung, Qualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegen.
  5. (43)Absatz 43,Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß § 1 Z 2 Börsegesetz 2018 (§ 1 Z 2 BörseG 2018), BGBl Nr. 107/2017, in Österreich gehandelt, dürfen dem EU-Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten AbschlussesNachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, QualitätssicherungQualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.Werden die Wertpapiere eines Unternehmens, das seinen eingetragenen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, auf einem geregelten Markt gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, Börsegesetz 2018 (BörseG 2018), Bundesgesetzblatt Nr. 107 aus 2017,, in Österreich gehandelt, dürfen dem EU-Abschlussprüfer oder der EU-Prüfungsgesellschaft, der oder die die Prüfung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses und die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung oder der konsolidierten AbschlussesNachhaltigkeitsberichterstattung dieses Unternehmens durchführt, in Bezug auf Registrierung, QualitätssicherungQualitätssicherungsprüfung, Prüfungsstandards, Berufsgrundsätze und Unabhängigkeit keine zusätzlichen Anforderungen auferlegt werden.
  6. (5)Absatz 5,Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß § 2 Z 2 oder 3 oder § 74 registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß § 75 Abs. 1, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, oder 3 oder Paragraph 74, registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder konsolidierte Abschlüsse gemäß Paragraph 75, Absatz eins,, unterliegt der Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaft hinsichtlich der Aufsicht, der Qualitätssicherungsprüfungen, Inspektionen, Untersuchungen und Sanktionen der APAB.
  7. (4)Absatz 4,Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU-Abschlussprüfer oder EU-Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 75 Abs. 1 oder § 76 Abs. 1, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.Ist ein Drittstaaten-Abschlussprüfer oder eine Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung als EU-Abschlussprüfer oder EU-Prüfungsgesellschaft registriert und erteilt dieser Drittstaaten-Abschlussprüfer oder diese Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse oder Konzernabschlüsse oder Zusicherungsvermerke in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung oder konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Paragraph 75, Absatz eins, oder Paragraph 76, Absatz eins,, unterliegt der Drittstaaten-Abschlussprüfer oder die Drittstaaten-Prüfungsgesellschaft der öffentlichen Aufsicht der APAB gemäß dem 1. Hauptstück.

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