§ 96 ZaDiG 2018 Alternative Streitbeilegungsverfahren

Zahlungsdienstegesetz 2018

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2023 bis 31.12.9999
Beschwerden
  1. (1)Absatz eins,Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherschutzeinrichtungen können bei der FMA Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen § 18 (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 98 zu verweisen.Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen Paragraph 18, (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 98, zu verweisen.

Stand vor dem 20.04.2023

In Kraft vom 01.06.2018 bis 20.04.2023
Beschwerden
  1. (1)Absatz eins,Die Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherschutzeinrichtungen können bei der FMA Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes einlegen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen § 18 (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EGEU) Nr. 9242021/20091230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß § 98 zu verweisen.Die FMA hat Zahlungsdienstnutzer, die einen Verstoß eines Zahlungsdienstinstitutes gegen Paragraph 18, (Sicherung der Kundengelder) oder eines Zahlungsdienstleisters gegen eine Bestimmung des 3. und 4. Hauptstücks, gegen eine Bestimmung der Verordnung (EGEU) Nr. 924 aus 2009,2021/1230 oder der Verordnung (EU) Nr. 260 aus 2012, zur Anzeige bringen, auf die Möglichkeit einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle gemäß Paragraph 98, zu verweisen.

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